Hallo Finckh,
selbständig tätige Lehrer (und hierzu zählen auch Fahrlehrer) sind grundsätzlich nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen (mehr als geringfügigen) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Die Anstellung eines geringfügig Beschäftigten reicht also nicht aus, um aus der Versicherungspflicht herauszufallen. Auch eine parallel ausgeübte abhängige Beschäftigung (des selbständigen Fahrlehrers) hat keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer.
Mehr Informationen zu diesem Themenkomplex erhalten Sie auch in der Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung sie schützt“ unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/89596/publicationFile/31878/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf