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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht Selbständige

von Britta25.07.2024 | 08:20
455 Ansichten
4 Antworten

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Ich zahle seit jahren Rentenbeiträge für meine Tätigkeit als selbständige Fußpflegerin-Podologin. Kann ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Britta,

 

die Frage, ob und in wie weit Sie sich von einer möglicherweise bestehenden Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können ist relativ komplex und hängt von verschiedenen Kriterien ab. Sie kann daher hier auch nicht abschließend behandelt werden.

 

Es kommt zunächst einmal darauf an, ob Sie in dieser Tätigkeit überhaupt der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dies wäre unter anderem der Fall, wenn Sie ausschließlich auf ärztliche Anordnung tätig sind und keine eigenen Diagnosen erstellen. Des weiteren, wenn Sie zum Beispiel nur für einen Auftraggeber, oder überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keinen Arbeitnehmer mit mehr als geringfügigem Arbeitsentgelt beschäftigen.

 

Sollte eine Versicherungspflicht bestehen, wäre dann zu prüfen, ob eine Befreiung von dieser möglich ist.

 

Diese kann unter anderem für die Dauer von 3 Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder auch unter bestimmten Voraussetzungen nach Vollendung des 58.Lebensjahres ausgesprochen werden.

 

Bei der Antragstellung müssen auch Fristen eingehalten werden. Grundsätzlich ist ein Antrag auf Befreiung von einer Versicherungspflicht als Selbständige/r in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen.

 

Ob in Ihrem Falle nun eine Befreiung von einer Versicherungsplicht als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage kommt, hängt zunächst einmal von Ihrem aktuellen Versicherungsstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung ab und auch gegebenenfalls der Einhaltung relevanter Fristen.

 

Wir empfehlen daher, Ihre spezielle Situation in einem individuellen Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung zu klären, dass Sie bei Ihrem nächstgelegenen Rentenversicherungsträger vereinbaren können.

 

Hier kann dann zum einen die rechtliche Situation genau geklärt werden und gleichzeitig eine für Sie optimale Lösung was eine mögliche Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, gefunden werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

 

 

 

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3 Antworten

Mondkindam 25.07.2024 | 09:31
Ich hab keine Ahnung ob das als Handwerksberuf gilt und Sie damit in die Handwerksrolle eingetragen sind. Falls dem so sein sollte können Sie sich befreien lassen wenn Sie mindesten 16 Jahre Pflichtbeiträge haben. Falls Sie selbst die Versicherungspflicht als Selbständige beantragt haben ist eine Befreiung nicht möglich, hier müssen Sie nur keine Beiträge mehr zahlen wenn Sie die Tätigkeit nur noch geringfügig ausüben.
Batrixam 25.07.2024 | 10:49
Hallo, als Podologin fallen Sie unter die Versicherungspflicht als sog. "Pflegeperson". D.h., Sie können sich NICHT von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherungspflicht entfällt lediglich, wenn Ihre eigenen Gewinne laut Steuerbescheid unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen (derzeit 538 Euro x 12) oder sie einen oder mehrere Mitarbeiter im Rahmen der Selbständigkeit beschäftigen, die in der Summe mehr als geringfügige Entgelte (derzeit mtl. 538 Euro) von Ihnen erhalten.
Berateram 25.07.2024 | 12:29
Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen in einem anonymen Forum. Buchen Sie einen individuellen Beratungstermin bezüglich einer Selbständigenberatung. Dort kann man dann auch auf Ihr Versicherungskonto zugreifen.
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