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Experten-Antwort

Rentenversicherungspflicht selbstständiger Person bei Erbe, Betriebsaufgabe des Betriebes der Eltern

von Rotkehlchen23.01.2026 | 14:12
178 Ansichten
2 Antworten
Hallo. aufgrund von erheblichen gesundheitl Problemen verdiene ich als Freiberufler seit 3 Jahren weniger als 280 Euro pro Monat. Ich gebe freiberuflich zu Hause Nachhilfe und habe schon in Erfahrung gebracht, dass ich somit als "Lehrerin" gelte und RV pflichtversichert wäre, was ich nicht wusste! Jedoch könnte ich mich von der RV Versicherungspflicht befreien lassen, da ich ein sehr geringes Einkommen habe. Nun überlege ich, ob ich auch diese geringfügige selbstständige Tätigkeit aufgeben muss, wegen dem Erbe meiner Eltern. Von den Eltern haben wir als Erbengemeinschaft einen stillgelegten landwirtschaftl Betrieb geerbt, den wir verkaufen müssen, da keiner von uns eine Landwirtschaft führen kann. Das gilt dann steuerrechtlich als Betriebsaufgabe, obwohl ich diesen Betrieb selber nie geführt habe. Kann es sein, dass die RV mir dann die Betriebsaufgabe des Erbes anrechnet, so dass ich sehr hohe Beiträge zahlen müsste, obwohl ich selber fast gar nichts verdiene als Freiberufler? Das wäre für mich eine Katastrophe. Vielen Dank, wenn Sie mir weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüssen.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.01.2026 | 12:23

Hallo Rotkehlchen,

 

nein, da müssen Sie keine hohen Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung befürchten. Für die Beitragsfestsetzung (und auch für die Beurteilung der Geringfügigkeit) werden nur die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zugrundegelegt, die Sie aus Ihrer (versicherungsrechtlich zur Rentenversicherungspflicht führenden) Lehrer-/Nachhilfetätigkeit beziehen. Der Erlös aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes Ihrer Eltern hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme Ihrer Lehrer-/Nachhilfetätigkeit.


 

1 Antworten

Pegasusam 26.01.2026 | 09:23
Für Ihre freiberufliche Lehrtätigkeit können Sie sich nicht befreien lassen, denn Sie sind aufgrund der Geringfügigkeit der Einkünfte per se versicherungsfrei. Beiträge müssen Sie zahlen, wenn Sie aus der Lehrtätigkeit mehr als 603 Euro Gewinn im Monat regelmäßig haben. Das übrige Einkommen hat auf die Beurteilung keinen Einfluss.
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