Hallo Rotkehlchen,
nein, da müssen Sie keine hohen Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung befürchten. Für die Beitragsfestsetzung (und auch für die Beurteilung der Geringfügigkeit) werden nur die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit zugrundegelegt, die Sie aus Ihrer (versicherungsrechtlich zur Rentenversicherungspflicht führenden) Lehrer-/Nachhilfetätigkeit beziehen. Der Erlös aus dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes Ihrer Eltern hat keine Auswirkungen auf die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme Ihrer Lehrer-/Nachhilfetätigkeit.
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