Hallo Peter,
grundsätzlich würde für die Dozententätigkeit unter den Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichenRentenversicherung eintreten. Ob die von Ihnen beschriebene Tätigkeit als kurzfristige geringfügige selbständige Tätigkeit bewertet werden kann, müsste aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den zuständigen Rentenversicherungsträger geprüft/entschieden werden. Dies lässt sich im Rahmen dieses Forums leider nicht abschließend klären. Grundsätzlich können Sie aber davon ausgehen, dass auch die Vorbereitungszeiten bei der Prüfung des Umfangs der selbständigen Tätigkeit mit zu berücksichtigen sind.