Mit Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter haben Sie mit einem Jahreshonorar von max. 820 € den Freibetrag von damals 2.100 € bzw. 2.400 € (2010-2016) nicht überschritten. Somit waren Ihre Vergütungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Da keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden, zählt diese Zeit nicht als rentenrechtliche Zeit und kann somit auch nicht Bestandteil Ihres Versicherungsverlaufs sein.
Haben Sie dabei Rentenbeiträge bezahlt? Falls nein, dann nicht.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Trotzdem noch eine Zusatzfrage: Ich habe von 2018 bis 2023 einen sogenannten Minijob ausgeübt. Auch neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit. Bei diesem habe ich ebenfalls keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet (Brutto gleich Netto). Doch diese Zeit wurde anteilig, zwar nur minimal, aber im Versicherungslauf berücksichtigt. Wo liegt der Unterschied zu beiden Tätigkeiten bzw. warum wird die eine Tätigkeit berücksichtigt, die andere aber nicht?
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