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Experten-Antwort

Rentenversteuerung

von Peggi06.06.2019 | 18:47
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, liebes Forum, ich lese immer wieder, dass zur Altersrente ein Hinzuverdienst möglich ist. Meine Frage ist nun: ich beziehe brutto 478,80 E Altersrente und 321,92 E Witwenrente. Ich plane, meine mir zu große Eigentumswohnung zu verkaufen und in eine kleine Mietwohnung im gleichen Haus umzuziehen.Der Verkaufspreis meiner Wohnung soll laut Makler bei 60.000 Euro liegen. Diese würde ich gern in eine lebenslange Sofortrente einzahlen. Meine Frage ist nun: wenn ich zu meinen 713,45 Euro Rente, die momentan netto vorhanden sind, 180,-- Euro zusätzlich habe, muß ich dann Steuern zahlen - und wieviel? Falls die Renten einzeln veranlagt werden, ja nicht, denn meine Altersrente ist netto 426,62 Euro hoch. Plus 180,- Euro wären das 606,62. Die Witwenrente ist netto 286,83 E hoch. Oder anders gefragt: würden Steuern anfallen, falls 180,-- E dazukämen? Danke in voraus für die Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peggi,

leider können wir nur Fragen beantworten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen anderer rechtlicher Art (z. B. Steuerrecht) von den Experten der Rentenversicherungsträger nicht konkret beantwortet werden können.

Hinsichtlich Altersrente und Hinzuverdienst bzw. Witwenrente und Einkommen können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Sofern Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen Sie im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschreiten, damit die Altersrente ungekürzt bleibt. Als Hinzuverdienst zählen nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, nicht jedoch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Bei Ihrer Witwenrente wird die Altersrente als Einkommen berücksichtigt (müsste bereits in Ihrem Witwenrentenbescheid enthalten sein). Sollte nun weiteres Einkommen hinzukommen, z. B. Veräußerungsgewinne (Vermögenseinkommen), werden diese nur angerechnet, wenn für Sie das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie erst nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder wenn, bei einer Eheschließung vor dem 01.01.2002, beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Juppam 06.06.2019 | 19:11
Kaufen Sie Brot beim Gärtner? Das Forum der DRV ist kein Expertenforum für Steuerfragen.
Steueram 06.06.2019 | 19:36
Es ist doch immer wieder erstaunlich, wie viele User der Meinung sind, das hier steuerlich beraten wird. Woher kommt denn diese falsche Annahme oder wollen sich diese Fragesteller einfach nur das Geld für einen Steuerberater sparen? Umgekehrt kommt man doch auch nicht auf die Idee einen Steuerexperten nach der zu erwartenden Rentenhöhe zu fragen.
Peggiam 06.06.2019 | 19:55
Ich bitte herzlich um Entschuldigung! Ich wollte niemanden verärgern - ich habe wirklich gedacht, alle steuerlichen Zusammenhänge in Bezug auf die Rente wären hier erfragbar. Sorry, wirklich!
W°lfgangam 06.06.2019 | 20:40
Hallo Peggi, die Frage wird für das Forum dann interessanter (renten-, und nicht steuerrechtlich ;-)), wenn es um das 'neue Hinterbliebenenrentenrecht' und die Anrechnung von diversen 'privaten' Einkünften geht. Hier: Veräußerungsgewinne/Sofortrenten. Betrifft aber NICHT Eheschließungen vor 2002, sofern ein Ehepartner vor 1962 geboren ist...ODER Witwenrente, die bereits vor 2002 festgestellt worden sind. Gruß w. PS: bei nur eigener Altersrente von rd. 480 EUR + ggf. anzurechnender 180 EUR 'Sofortrente' liegen Sie nach altem wie neuen Hinterbliebenenrecht innerhalb der zulässigen Freibetragsgrenze von aktuell 845 EUR (West-Wert), die Witwenrente wird dann nicht gekürzt.
Bernd1954am 06.06.2019 | 22:16
Hallo Peggy, haben Sie schon mal überlegt, ob es nicht lukrativer ist, die Eigentumswohnung zu behalten und zu vermieten? Würde doch bestimmt mehr einbringen als 180,- € aus der Sofortrente im Monat, oder? Gruß Bernd
ATZleram 07.06.2019 | 07:48
http://steuerrechner24.de/rentensteuerrechner/ Man muss sich nicht vom Steuerberater abkassieren lassen. Dieser Rechner sollte hilfreich sein.
letzter Ratam 07.06.2019 | 09:55
Hallo Peggy, verkaufen Sie die Wohnung aber lassen Sie es sein mit der Sofortrente. Ziehen Sie um in Miete und beantragen Wohngeld. 60000 ist in etwa die Freigrenze für Wohngeldanspruch. Mit dem Ersparten können Sie sich schöne Urlaube gönnen.
Peggiam 07.06.2019 | 18:05
Liebe Mitarbeiter und User des Forums, ich danke ganz herzlich für all die Antworten! Sie helfen mir nun weiter. Ich hatte damit wirklich nicht mehr gerechnet! Ja, ich bin auf Regelaltersrente und hatte vor über 40 Jahren geheiratet. Einen lieben Gruß an alle und frohe Pfingsten! Peggi
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