Hallo Peggi,
leider können wir nur Fragen beantworten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Fragen anderer rechtlicher Art (z. B. Steuerrecht) von den Experten der Rentenversicherungsträger nicht konkret beantwortet werden können.
Hinsichtlich Altersrente und Hinzuverdienst bzw. Witwenrente und Einkommen können wir Ihnen folgende Informationen geben:
Sofern Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, dürfen Sie im Kalenderjahr die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschreiten, damit die Altersrente ungekürzt bleibt. Als Hinzuverdienst zählen nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, nicht jedoch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Bei Ihrer Witwenrente wird die Altersrente als Einkommen berücksichtigt (müsste bereits in Ihrem Witwenrentenbescheid enthalten sein). Sollte nun weiteres Einkommen hinzukommen, z. B. Veräußerungsgewinne (Vermögenseinkommen), werden diese nur angerechnet, wenn für Sie das neue Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie erst nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder wenn, bei einer Eheschließung vor dem 01.01.2002, beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind.