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Rentenvorschusszahlung

von Britta31.01.2008 | 13:38
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Darf eine entenvor- schusszahlung zur Sozialhilfe- leistung bei Pflegestufe I insgesamt (3 Monate) mit angerechnet werden, so dass ein Eigenanteil an die Pflegestation gezahlt werden muss. Dieses wird vom Sozialamt als Sonderzahlung (Einmalzahlung) angesehen.

5 Antworten

Antoniusam 31.01.2008 | 13:49
Durch die Vorschusszahlung besteht in den nächsten drei Monaten keine Bedürftigkeit und die Anrechnung auf die Sozialhilfe ist somit völlig legitim und nachvollziehbar ! MfG
uweam 01.02.2008 | 16:42
"SG Hamburg S 52 AS 1635/05 Erbschaft im Zuflussmonat Einkommen, danach Vermoegen" in Äquivalenz zu diesem aktuellen Urteil wüfde ich Widerspruc einlegen
Antoniusam 01.02.2008 | 17:39
.........eine Rentenvorschusszahlung ist aber keine Erbschaft oder ein Lotteriegewinn, sondern eine Einkommens-Vorauszahlung für mehrere Monate. (Bei der Witwenrente gängige Praxis !) Vermögen ist etwas ganz anderes ! MfG
uweam 01.02.2008 | 19:17
Richtig. Aber: wenn ohne die Vorauszahlung Anspruch auf Grundsicherung besteht ist der Geldzufluss genau so wie jeder andere einmalige Geldzugang zu bewerten. Entscheidend ist also im zweiten Monat nach dem Geldzufluss, ob der Freibetrag für Vermögen überschritten wird. Der Sinn der Vorauszahlung würde absolut in Frage gestellt werden, wenn dadurch eine laufende Grundsicherungsleistung verhindert würde. Fraglich bleibt nur, ob eine Grundsicherungsleistung für die Zeit ohne Rentenbezug wegen Vorauszahlung begründet werden kann. Die in dem Urteil aufgezeigte Verfahrensweise ist bei Vorauszahlungen noch mehr angebracht und sinnvoller als bei Erbschaft oder Lottogewinn
Brittaam 05.02.2008 | 10:46
Mein verstorbener Vater erhielt Sachleistungen zur Pflegestufe I vom Bezirksamt für Sozialwesen ohne jemals einen Eigenanteil an die Pflegestation zu zahlen, da seine Rente und die Rente seiner damaligen Ehefrau den Sozialhilfesatz nicht überschritten wurde. Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte mein Vater eine Rentenvorauszahlung für 3 Monate, welche im Juli 06 überweisen wurde. Diese Vorschusszahlung (3 Monatsrenten) wurde zur Berechnung der Sozialhilfeleistung für den Monat Juli 06 insgesamt dazugerechnet, so dass die Einkommensgrenze überschritten wurde. Es ergab sich dadurch einen Eigenanteil , der von mir als Erbin gefordert wird. Meine Frage: Ist es Richtig, dass die 3 monatige Vorschusszahlung insgesamt zur Rente meines Vaters mit angerechnet werden darf? Aus meiner Sicht, darf nur 1 Monatszahlung pro Monat angerechnet werden, da die weiteren zwei Rentenzahlungen für August und September bestimmt sind.
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