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Rentenzahlung

von hulli14.01.2008 | 13:58
1697 Ansichten
12 Antworten
hallo, bin 62 J, möchte mich jetzt scheiden lassen. wenn ich 65 j bin ,gehe ich in rente.Was steht meiner Frau an rente zu. Bin 28 J verheiratet,

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 14.01.2008 | 15:59

Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde durch dirk und Rosanna bereits sehr verständlich dargestellt.

Miteinbezogen werden in dieses Verfahren auch insbesondere Betriebsrenten.

Moderatoren-Antwortam 15.01.2008 | 13:30

Danke M,

da habe ich Käse geschrieben und mit Äpfeln verglichen.

Der Denkfehler hat sich da bei mir beim Umrechnen von DM in Euro eingeschlichen.

Entschuldigung.

Moderatoren-Antwortam 15.01.2008 | 11:10

Selbstverständlich nehmen auch die im Versorgungsausgleich festgestellten zu übertragenden Rentenanwartschaften an den Rentenanpassungen teil.

Durch eine Rentenanpassung an sich haben sich auch noch nie die Entgeltpunkte als Ausdruck des erworbenen Rentenniveaus verändert.

Also: in der Kurzformel "Entgeltpunkte X aktueller Rentenwert = Rentenbetrag" sind die Entgeltpunkte das statische Element und der aktuelle Rentenwert die dynamische Größe.

Übrigens: Seit dem 01.07.2007 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,27 Euro. Zum 01.07.1987 hätte er 18,50 Euro betragen, wenn es da schon einen aktuellen Rentenwert gegeben hätte. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Rentenanwartschaften allgemein in Währung ausgedrückt in den letzten 20 Jahren nahezu verdoppelt haben. Obwohl die Entgeltpunkte die gleichen geblieben sind. Der Zeitabstand von 20 Jahren beschreibt in etwa eine Rentenbezugsdauer.

9 Antworten

dirkam 14.01.2008 | 14:03
Die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche beider werden addiert und jeder bekommt die Hälfte. Macht das Gericht bei der Scheidung mit
Rosannaam 14.01.2008 | 14:08
Hallo Hulli, sowohl Ihre als auch die Rentenanwartschaften Ihrer Ehefrau während der gesamten Ehezeit werden errechnet. Derjenige, der die höheren Rentenanwartschaften hat, muss die Hälfte des Differenzbetrages an den Ehegatten abgeben. Beispiel: Ihre Anwartschaften 1000,- EUR Anwartschaften Ihrer Ehefrau 500,- EUR Differenzbetrag = 500,- EUR, davon 1/2 = 250,- EUR DIESE 250,- EUR werden an die Ehefrau übertragen. Je höher also die Anwartschaften Ihrer Ehefrau sind, desto weniger Anwartschaften müssen Sie abgeben. Die Minderung wird für Sie erst bei Rentenbezug wirksam. MfG Rosanna
Robertam 15.01.2008 | 07:31
Hallo Schiko., in Ihrem Beispiel haben Sie eine etwaige Rentenerhöhung in die Berechnung der Zu-/Abschläge im VAG berücksichtigt. Jedoch werden die zu übertragenden/begründenden Entgeltunkte immer mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit ermittelt (§ 70 IV SGB VI) - demnach hat eine Rentenerhöhung keine Auswirkung auf die Zu-/Abschlags-Entgeltpunkte. MfG Robert
Schiko.,am 14.01.2008 | 22:12
Ich meine, schiko gerecht , auch hier ein anschau- liches rechenbeispiel bringen zu müssen. Mag ja sein, dass im scheidungsurteil mit beträgen umgegangen wird. Übertragen jedoch werden als ausgleich die entgeltpunkte. Einmal angenommmen, es sind nach 15 jahren ehe- dauer dies punkte gerecht aufzuteilen. Beide partner verdienten immer den jährlich festgelegten durch- schnitt. Es galten hierfür 2007 29.488 , vor- läufig 2008 30.084 jahresverdienst und euro 26,27 rechnerischer wert. Ehemann erwarb in 15 jahren 15 entgeltpunkte. Ehefrau hat nur 10 jahre gearbeitet 10 engeltpunkte. Somit gelten je partner die hälfte der insgesamt 25 EP. Der ehemann muß zur rechten zeit, 2,5 EP. an seine frühere frau abgeben. Beide haben also dann 12,5 EP. für die zeit der ehedauer erworben. Rein rechnerisch zum zeitpunkt der scheidung 2007 2,5 EP. x 26,27 rentenwert sind es 65,68 euro. Werden diese punkte erst in 10 jahren übertragen, in diesen 10 jahren aber gab es 10 % rentenerhöhung, mithin 2,63 euro, stellt der neue rentenwert je EP. ( 26,27 + 2,63) und 28,90 dar, ergeben sich x 2,5 EP. den rechnerischen wert von 72,25 . Hoffe, mit nur einmal stellungnahme alles beantwortet zu haben, auch wenn aller guten dinge drei sind, wie dies mancher user glaubt , praktizieren zu müssen. MfG.
Schiko.,am 15.01.2008 | 09:11
Gebe zu ihre ausführungen verstehe ich nicht, dies liegt sicher aber bei mir. Ich wollte aber folgendes ausdrücken, so meinte ich es bisher. Wird bei der scheidung ein ausgleich mit euro- betrag festgelegt sind es bei ausgleich von 2,5 EP. euro 65.68. Man könnte meinen, dieser betrag gilt auch noch feststehend in zehn jahren als renten- gewinn . Die rente der ehefrau erhöht sich um diesen betrag. Weil jedoch bei scheidung die 2,5 EP. festgeschrieben, kann es doch sein-mache es ganz krass- in zehn jahren gelten für 1 EP. statt 26,27 je EP. 30 euro. Die spätere eigene rente der geschiedenen erhöht sich somit um 75 euro monatlich. Ist dies wirklich so, sollte man immer mit entgeltpunkten darstellen. Widerspruch oder bestätigung wäre schön von ihnen,kann beides vertragen, hauptsache andere leser erfahren es. MfG.
Robertam 15.01.2008 | 07:40
Natürlich ist es § 76 IV SGB VI....
Robertam 15.01.2008 | 11:23
@Schiko. In Bezug auf das nun beschriebene Beispiel haben Sie natürlich recht, ich habe wohl Ihre erste Ausführung mißverstanden... Danke und Gruss Robert
Rosannaam 15.01.2008 | 10:56
Hallo Schiko, wo Sie Recht haben, haben Sie Recht! Und danke für die Ergänzung (ich wollte es nur der Einfachheit halber nicht ganz so ausführlich beschreiben). Nach § 76 Abs. 4 SGB VI werden die Entgeltpunkte (aus dem Versorgungsausgleich) in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert BEI ENDE DER EHEZEIT geteilt wird. Durch die Umrechnung in EP wird die übertragene/begründete Anwartschaft dynamisch, d.h. sie nimmt an den Rentenanpassungen teil. Wird zu einem späteren Zeitpunkt Rente gewährt, ist der dann gültige aktuelle Rentenwert maßgebend (wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt). Ist eigentlich auch logisch, denn die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden EP werden zu den übrigen EP hinzugerechnet/abgezogen, aus diesen gesamten EP wird dann letztendlich die Rente errechnet. MfG Rosanna
Mam 15.01.2008 | 12:39
Bei einem Zuwachs von 42 % ( = Steigerung von 18,50 EUR auf 26,27 EUR) von "nahezu einer Verdoppelung" zu sprechen halte ich für sehr gewagt ;o)
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