Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) können nur berücksichtigt werden, wenn die Versicherten als Vertriebene oder als Spätaussiedler als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind.
Da der von Ihnen genannte Versicherte nach dem 31.12.1992 zugezogen ist, können Zeiten nach dem FRG nur anerkannt werden, sofern der Versicherte nach § 4 BVFG anerkannt wurde.
Die Entscheidung, ob die Spätaussiedlereigenschaft i.S. von § 4 BVFG vorliegt, trifft allein die hierfür zuständige Vertriebenenbehörde.Die Bescheinigung wird auf Antrag des Versicherten ausgestellt. Die Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für den Rentenversicherungsträger verbindlich.