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Experten-Antwort

Rente/Schwerbehinderung/keine 35 Jahre

von Iris Letmathe02.07.2012 | 09:55
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6 Antworten

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Nach der aktuellen Gesetzgebung könnte ich (Jahrgang 1964; 50 % schwerbehindert) theoretisch mit 65, statt mit 67 Jahren abzugsfrei in Rente gehen. Ich habe aber bis dahin nur 30 statt 35 Beitragsjahre. Was hat dies zur Folge? Kann ich wegen der fehlenden Jahre mit Abzügen ab 65 in Rente gehen oder gar nicht? Kann ich dann erst mit 67 ohne Abzüge gehen oder werde ich wegen der fehlenden 35 Jahre immer mit Abzügen rechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht für Versicherte, die

– das 65. Lebensjahr vollendet haben,

– bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch i. S. des § 2 Abs. 2 SGB 9 anerkannt sind und

– die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Außerdem dürfen Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die für nach dem 31.12.1963 Geborene das 67. Lebensjahr ist, Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nicht beziehen, das die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB 6 überschreitet.

Die zurückgelegte Wartezeit von 35 Jahren ist zwingend erforderlich und kann nicht durch Inkaufnahme von Abschlägen „ausgeglichen“ werden. Bei Fehlen dieser Voraussetzung werden Sie entsprechend später bzw. mit Vollendung des 67. Lebensjahres abschlagsfrei Ihre (ggf. Regel-) Altersrente beziehen können.

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5 Antworten

Jockelam 02.07.2012 | 10:42
Sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllen, können Sie definitiv nicht vor dem 67.Lbj. in Rente gehen (auch nicht mit Abschlägen). Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen aber nicht nur Beitragszeiten , sondern z.B. auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Anrechnungszeiten usw. Haben Sie das alles schon einmal überprüfen lassen ?
Iris Letmatheam 02.07.2012 | 11:54
Danke, Jokel, für die schnelle Info. Als Anrechnungszeiten kommen evtl. die Jahre über das 17. Lebensjahr hinaus in Betracht, bis zum Abitur und das Studium. Wenn die Zeiten angerechnet würden, könnte ich ggfs. die fehlenden 5 Jahre ausgleichen. Kann das sein?
Jockelam 02.07.2012 | 12:49
Das ist in Unkenntnis Ihres genauen Versicherungslebens schwer zu beurteilen. Bitte wende Sie sich an die nächste Auskunfts-und Beratungsstelle und lassen dort zunächst Ihr Versicherungskonto vollständig klären.
DarkKnight RVam 10.07.2012 | 07:24
Hallo Iris, haben Sie schon einmal über eine Erwerbsminderungsrente nachgedacht? Bei 50% Schwerbehinderung dürfte eine Erkrankung vorliegen.
Iris Letmatheam 10.07.2012 | 11:09
...nicht krank genug, um der Provisionshatz eines Versicherungsvertreters zu erliegen. Schönen Dank.
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