Hallo Zork,
wir können Bartl zustimmen.
Renten sind bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem der Berechtigte verstorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI).
Sollte die Rente zu spät eingestellt werden, müssen die Zahlungen, die für die Monate nach dem Todesmonat ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden.