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Rentkürzung bei EM-Rente

von Ingrid19.07.2008 | 11:45
1403 Ansichten
9 Antworten
Ich habe eine Rentekürzung auf meine Erwerbsminderungsrente von 10,8 Prozent - ist dies rechtens???

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 21.07.2008 | 10:56

Bekannt ist bislang ein BSG Urteil (vom 16.5.2005 Az.: B 4 RA 22/05 R), das die Minderung bei Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres für rechtswidrig erklärte. Diesem Urteil folgten aber bereits mehrere anderslautende Entscheidungen.

Sollte sich tatsächlich eine ständige Rechtsprechung dahingehend ergeben, dass die Abschläge rechtswidrig sind, ist zunächst davon auszugehen, dass nur die Fälle mit Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag aufgegriffen werden. Aus diesem Grunde würde ich Ihnen raten, vorsorglich einen Überprüfungsantrag unter Bezugnahme auf das obengenannte Urteil zu stellen.

Eine Zahlung für abgelaufene Zeiträume ist jedenfalls ausgeschlossen.

Moderatoren-Antwortam 21.07.2008 | 15:47

Hallo Zwilling,

nach derzeitiger Auslegung ist der Bescheid richtig. Deshalb wird kein Zusatz aufgenommen.

Da noch keine ständige Rechtsprechung vorliegt, läuft auch noch keine Frist für den Überprüfungsantrag.

7 Antworten

Realistam 19.07.2008 | 12:38
Bis jetzt gibt es noch keine anderslautenden BSG-Grundsatzentscheidungen. Nach derzeitigem Stand ist von einer Rechtmäßigkeit der Abschläge auszugehen!
Ingridam 19.07.2008 | 12:56
vielen Dank Realist. Ich meine mal gelesen zu haben bei EM-Renten wäre dies nicht rechtens.
Realistam 19.07.2008 | 13:36
Zur Zeit sind noch ein paar BSG-Musterprozesse anhängig, um genau DAS zu klären. Mir persönlich ist nur eine einzige EINZELFALLENTSCHEIDUNG bekannt, wonach die Abschläge für unrechtmäßig erklärt wurden. Dieses Urteil wurde allerdings, auch von Richterkollegen, scharf kritisiert. Sie können vorsorglich Widerspruch gegen Ihren Rentenbescheid einlegen, große Hoffnungen würde ich mir allerdings nicht machen!
Schadeam 19.07.2008 | 14:47
nutzen Sie zudem die Suchfunktion dieses Forum - da finden Sie hunderte von Fragen zu dieser Thematik. Allerdings räume ich Ihnen (wie Realist) keine großen Erfolgschancen ein. Abwarten und Tee, Hefeweizen, etc. trinken, bis dieser endlose Streit endlich geklärt ist.
zwillingam 20.07.2008 | 10:43
Hallo, in diesem Zus. eine Frage. Angenommen, die zust. Gerichte würden wider Erwarten entscheiden, die Abschläge bei der EM-Rente sind doch nicht rechtens. Wären dann nur diejenigen betroffen, die Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid eingelegt haben und sind dann die, die das nicht getan haben, die gelackmeierten? Obwohl ich auch nicht glaube, daß es so kommt, würde mich doch interessieren, wie sich dann eine solche Entscheidung auf die bestehenden Bescheide "ohne Widerspruch" auswirken würde. Grüße
Zwillingam 21.07.2008 | 15:07
Hallo Experte, müssen für einen Überprüfungsantrag Fristen eingehalten werden? Nicht jeder, der einen EM-Rentenbescheid erhält mit dem entspr. Abschlag weiß doch, daß zu diesem Sachverhalt noch Gerichtsverfahren laufen und kommt daher überhaupt nicht auf den Gedanken, z.B. Widerspruch einzulegen. In dem Bescheid steht auch nichts von solchen Verfahren und daß somit z.B. der Bescheid diesbezüglich "vorläufig" ist, wie es z.B. in den Steuerbescheiden vom FA steht. Könnte man bei einem andersgelagerten Urteil dann ab diesem Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag stellen bei bereits laufenden EM-Renten? Danke und Grüße
Rosannaam 21.07.2008 | 15:38
Hallo zwilling, wenn ich mich recht erinnere, erhalten Sie ab diesem Jahr eine EM-Rente? Eine Überprüfung ist nach § 44 SGB X zu beantragen. Abs. 4 des § 44 SGB X besagt folgendes: "Sozialleistungen werden längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird." Erfolgt die Rücknahme auf ANTRAG, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes anstelle der Rücknahme der Antrag. Das heißt, der Antrag auf Überprüfung hinsichtlich des Abschlags sollte in diesem 4 Jahreszeitraum gestellt werden. Beispiel: Rentenbeginn 2002 Überprüfungsantrag gestellt 2008 Höhere Rente ohne Abschlag (wenn dies so entschieden werden sollte!): ab 01.01.2004 Wenn Sie also jetzt den Überprüfungsantrag stellen, sofern die Widerspruchsfrist von 1 KM abgelaufen sein sollte, WÜRDE Ihre Rente AB BEGINN neuberechnet. Mir ist allerdings (noch) nicht bekannt, ob nicht evtl. DOCH bei allen Bestandsrentnern ab 2001 eine Überprüfung von amtswegen erfolgt. Denn es kann m.E. nicht von allen Rentnern erwartet werden, dass sie über das noch anhängige Musterverfahren bezüglich des Rentenabschlags von 10,8 % informiert sind. Vorsichtshalber würde ich deshalb einen Überprüfungsantrag stellen. MfG Rosanna.
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