Hallo LM,
das "Problem" ist in diesem Fall weniger die Haftstrafe, als der vermutlich unbekannte Aufenthalt. Wenn die empfangsberechtigte Person nicht erreicht werden kann, kann die Rente auch nicht so ohne weiteres ausgezahlt werden. Wie Ihnen Forumsteilnehmer Rentenschmied schon geschrieben hat, wird der Renten Service der Post unter Umständen die Rente vorläufig einstellen und der Rentenversicherungsträger Ermittlungen zum Aufenthalt anstellen. Beim Aufenthalt im Ausland kommt hinzu, dass hier für die Rentenzahlung jährlich eine sogenannte Lebensbescheinigung vorzulegen ist. Diese muss 1. beim Empfangsberechtigten ankommen (was eine bei der RV bekannte Adresse voraussetzt) und 2. von einer amtlichen Stelle bestätigt werden.