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Experten-Antwort

Rentner auf der Flucht

von LM27.06.2019 | 15:05
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4 Antworten

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Meine Frage: Flüchtet ein Renter vor Haftantritt in ein aussereuropäische Land, bekommt er trotzdem noch seine Rente überwiesen? Also kann er weiterhin darüber verfügen, obwohl er ein flüchtiger Straftäter ist, welcher zu einer Haftstrafe verurteilt wurde? Jemand sagte mir, oder ich las es irgendwo, das ein gesuchter Straftäter keine automatische Rentenüberweisung mehr bekommt, sondern die Zahlungen eingestellt werden mit der Auflage bei der Rentenkasse in Deutschland vorstellig zu werden. Für den Fall das dies jemand weiß und es so sein sollte, was ist wenn der Rentner vor der Gerichtsverhandlung " flieht" und die Rente weiterhin auf ein deutsches Konto läuft ...und durch Kartentransaktionen Auszahlungen möglich sind? Würde mich über jede Info sehr freuen! LM

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LM,

das "Problem" ist in diesem Fall weniger die Haftstrafe, als der vermutlich unbekannte Aufenthalt. Wenn die empfangsberechtigte Person nicht erreicht werden kann, kann die Rente auch nicht so ohne weiteres ausgezahlt werden. Wie Ihnen Forumsteilnehmer Rentenschmied schon geschrieben hat, wird der Renten Service der Post unter Umständen die Rente vorläufig einstellen und der Rentenversicherungsträger Ermittlungen zum Aufenthalt anstellen. Beim Aufenthalt im Ausland kommt hinzu, dass hier für die Rentenzahlung jährlich eine sogenannte Lebensbescheinigung vorzulegen ist. Diese muss 1. beim Empfangsberechtigten ankommen (was eine bei der RV bekannte Adresse voraussetzt) und 2. von einer amtlichen Stelle bestätigt werden.

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3 Antworten

Valzuunam 27.06.2019 | 15:36
Also die Rentenversicherung selbst hat da keine Handhabe (wenn wenigstens der Rentenanspruch rechtmäßig erworben wurde). Auch die Auflage „in Deutschland vorstellig zu werden“ darf von Rentenversicherung nicht gemacht werden. Ob insbesondere die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte hier eingreifen können (denkbar z.B. durch Beschlagnahme der Rente) ist mir nicht bekannt und kann in diesem Forum vermutlich nicht geklärt werden. Richterlichen Anordnungen müsste die RV jedenfalls Folge leisten.
LMam 27.06.2019 | 15:57
Vielen, lieben Dank für die Antwort. Ja, die Rente ist ehrlich erworben, wenn es auch nur ein sehr bescheidener Betrag ist :-) Ja stimmt, Pfändung könnte sein, wobei der monatliche Betrag hier durch das Sozialamt aufgestockt wird. Was natürlich sowieso bei Nichtaufenthalt in Deutschland wegfällt. Jedoch unterliegt der Betrag also der Pfändungsgrenze. Aber ein "einbehalten" wie auch immer von der Staatsanwaltschaft das benannt wird, wäre wohl denkbar. Auch eine Verhaftung durch die Botschaft, falls einjährige Meldefrist besteht ist wohl möglich. Vielen Dank LM
Rentenschmiedam 28.06.2019 | 08:02
Hallo, ist der Aufenthalt eines Rentners unbekannt stellt der Postrentendienst umgehend die Auszahlung der Rente ein und informiert nach einer gewissen Zeit den zuständigen RV-Träger dass die Rente nicht mehr ausgezahlt werden kann. Ist von dort der Aufenthalt auch nicht feststellbar wird die Rentenzahlung eingestellt bis weitere Erkenntnisse vorliegen. Mit besten Grüßen
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