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Experten-Antwort

Resturlaub

von Conny08.02.2023 | 17:58
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit Oktober 2021 krankgeschrieben und habe auch von meiner Krankenkasse Bescheid bekommen,dass das Krankengeld im April diesen Jahres ausläuft. Ich werde danach eine Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente stellen und mich beim Arbeitsamt melden. Ich bin aber noch angestellt bei meiner Dienststelle. Mein Alter beträgt 62. Jetzt hat mich meine Dienststelle informiert, dass mein Urlaub aus 2021 (20 Tage) bis 31.03.2023 genommen werden muss. Ich weiß nicht, wie ich mich verhalten soll, ob ich diesen nehme, mich für diese Zeit gesundschreiben lasse und dann danach für den Rest wieder krank. Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und gehe mal davon aus, dass dieser Urlaub nicht ausgezahlt wird. Lasse ich ihn verfallen oder unterbreche ich einfach die Krankschreibung? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Conny,

bei Ihrer Frage handelt es sich um ein arbeitsrechtliches Thema, zu welchem wir im Rahmen dieses Forums keine Auskünfte geben können.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Arbeitgeber.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Abschlägeam 08.02.2023 | 18:21
Hallo Conny, netter Arbeitgeber, denn er muss Sie darauf hinweisen, dass der Urlaubsanspruch droht zu verfallen. Und Sie sollten ihm gegenüber nun schriftlich erklären, dass Sie um Übertragung bitten, da Sie aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit (weiterhin) nicht in der Lage sind, diesen jetzt zu nehmen. Da es sich aber um Arbeitsrecht handelt, wie auch der Experte schon richtigerweise schreibt, lesen Sie dies z.B. auch noch einmal hier unter 'U' nach https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch.html oder klären es direkt mit Personalabteilung/Betriebsrat/Fachwanwalt Einen schönen Abend und alles Gute!
Connyam 08.02.2023 | 18:39
Vielen Dank.
Donnerstagam 08.02.2023 | 18:36
Der Urlaubsanspruch aus 2021 verfällt laut Gestz zum 31.3.23, sprich, aufgrund der AU wurde er bereits auf i sgesamt 15 Mo alte übertragen. Laut EuGH-Urteil wird so bei längerer Erkrankung verfahren und wenn Conny weiterhin AU bleibt, bzw so auch das EM-Rentenverfahren anstrebt, kann sie weiterhin automatisch damit einen Urlaubsanspruch damit kalenderjährlich aufrechterhalten, jedoch nur mit dem Übertragungseffekt zum übernächsten Jahr (also längstens 15 Monate übertragbar immer bis zum 31.3.) Ich würde, wenn eine EMRente angestrebt wird weiter AU bleiben und abwarten u d somit den Anspruch auf Urlaub für 2022 und 2023 damit zunächst auslösen.
Tommiam 15.02.2023 | 22:18
Den Krankenstand sollten Sie nicht verlassen. Das könnte für eine eventuell angestrebte EM-Rente vielleicht nicht so gut aussehen, wenn Sie zwischendurch wieder gesund sind. Der Urlaub verfällt ja auch nicht, selbst wenn Sie ein ruhendes AV Aufgrund von AlG1 oder EM Rente haben. Wenn man wirklich so krank ist und eine EM Rente beanspruchen möchte, der kommt in der Regel nicht auf solche Dinge wie Urlaub nehmen damit er nicht verfällt ect. Der hat gnaz andere Probleme. Dies ist jedenfalls meine Meinung dazu, muss aber jeder selber wissen was er tut.
Donnerstagam 16.02.2023 | 08:10
@Donnerstag, was meinst du mit Anspruch auf Urlaub 2022 und 2023 auslösen? Den wollte ich eventuell kurz vor dem Gang zum Amt nehmen, in der sogenannten Nahtlosigkeitsregel?
Hallo Conny Den Urlaub aus 2021 werden Sie verfallen lassen müssen, wenn Ihr bestreben eine EMR sein sollte. Es gibt aber anscheinend eine neue Rechtsprechung, dass Ansprüche aus dem Jahr, wo man aufgrund seiner Arbeitskraft den Urlaub noch ausgelöst hat, dieser nicht verjährt. Mir scheint aber, dass dies nur erfolgen kann, wenn der Arbeitgeber nicht auf die Verjährung hinweist. Bitte dazu selber genaueres lesen: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/wann-verfaellt-der-ur… Wie auch Tommi aktuell versuchte zu erklären erscheint auch mir, eine nahtlose AU beizubehalten die glaubwürdigste Art auf die eingetretene Leistungsminderung hinzuweisen, sofern diese vorliegt und mit einer nahtlosen Arbeitsunfähigkeit dokumentarisch einhergeht. Mit der punktgenauen Gesundschreibung, lediglich um den Urlaubsanspruch aus 2021 mitzunehmen, signalisieren Sie, dass sie (zeitweise) arbeits-/leistungsfähig sind. Ihr Arbeitgeber könnte zunächst eine Arbeitsaufnahme von Ihnen erwarten, um auch eine Bewilligung des Urlaubs, nach vorheriger Antragstellung auf Urlaub durch Sie, zu erteilen. Wenn Sie anhaltend im Krankenstand bleiben, lösen Sie trotzdem einen nachfolgenden Urlaubsanspruch für die kommende/n Zeit/Jahre aus, solange wie Ihr Arbeitsverhältnis (auch ein ruhendes) bestehen bleibt. Für 2022 ist dies bereits erfolgt, sprich diesen gesetzlichen Urlaubsanspruch (auch ggf. Anspruch auf Mehrurlaubsanspruch aufgrund Schwerbehinderung) haben Sie, trotz anhaltender AU seit Oktober 2021, ausgelöst. Dieser wiederum unterliegt jedoch erneut in 3/2024 auch der Verjährung. Wäre also bis dahin noch keine Entscheidung zum Vorliegen und Zahlung einer EMR gefallen, würde für jedes weitere Jahr (oder auch nur anteilige Monate) ein Urlaubsanspruch ausgelöst werden. Aktuell lösen Sie aufgrund anhaltender AU bereits Ansprüche aus 2023 aus ... dieser unterliegt dann der Verjährung in 3/2025 und so fort ... So lange das Arbeitsverhältnis nicht offiziell aufgelöst wird oder aufgrund einer unbefristeten EMR zur Auflösung kommt, würde ein ruhendes Arbeitsverhältnis, und das ist aufgrund einer längeren AU-Zeit oder auch bei einer befristeten EMR so, bestehen und damit auch Urlaubsansprüche (längstens für zwei Jahre, also nicht unendlich) laut Gesetz auflaufen. Diese Ansprüche werden nach Auflösung des Arbeitsvertrags als Urlaubsabgeltungsansprüche finanzielle Anwendung finden. Das Rentenverfahren, zur Feststellung EM, kann einige Jahre anhalten, mit ungewissem Ausgang. Von daher wurde diese gesetzliche Regelung des Urlaubsübertrags geschaffen, die aber nicht nur langfristige Vorteile für den Arbeitnehmer bedeutet und deshalb eine Verjährungfrist Anwendung findet. Sie würden nicht glaubwürdig erscheinen, punktgenau im März eines jeden Jahres dann Ihre Urlaubsansprüche beim Arbeitgeber einzufordern und sich während dieser Zeit als arbeitsfähig outen. Frage: Gibt es für Sie, als bereits 62 jährige, Möglichkeiten eine vorzeitige Rente (aufgrund z.B. Schwerbehinderung) in Betracht zu ziehen, falls es mit dem Anerkenntnis EM nicht klappen sollte? Alles Gute
Connyam 18.02.2023 | 12:39
Ganz lieben Dank. Da habt ihr mir geholfen. Für mich als 62jährige käme dann nur ALG in Betracht bis zum 63. Lebensjahr. Da könnte ich dann in Rente gehen. Das wäre aber für mich dann auch in Ordnung. Danke nochmals
KSCam 18.02.2023 | 12:49
Wenn das KG in April, also in 2Monaten endet, verstehe ich nicht warum Sie nicht schon längst Rente beantragt haben. Macht eigentlich nur dann Sinn wenn das dann kommende ALG höher ist wie die EM Rente - aber dann könnten Sie ja nochmals knapp 2 Jahre mit dem Antrag warten.
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