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Experten-Antwort

Rieser-Rente: Volle Auszahlung, 2 Varianten?

von Riesti2431.01.2024 | 10:08
248 Ansichten
4 Antworten

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Ich werde im August regulär in Altersrente gehen. Zurzeit überlege ich noch, wie ich mit der Riesterrente umgehe, in dessen Banksparplan der VB ich 20 Jahre den Höchstbetrag eingezahlt habe und nur die Grundzulage in Anspruch genommen habe (Kinderzulage ging an meine Frau). Eine der Möglichkeiten ist eine Vollauszahlung. Die RV unterscheidet 2 Fälle. Das ist der Ausgangspunkt meiner Frage: 1. Riester-(Gesamt)Auszahlung _mit_ Rentenbeginn 2. Auszahlung _vor_ Rentenbeginn https://riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/So-geht-Rieste… Abgesehen davon, dass Zulagen und Steuervorteile komplett zurückzahlen müssen, gibt es folgenden Unterschied in der Beschreibung: zu 1. heißt es: Zusätzlich müssen Sie nach der Einmalauszahlung die darin enthalten _Erträge_ versteuern. zu 2. heißt es: Auch dürfen Sie nicht vergessen, dass die _Auszahlung_ zu versteuern ist. Heisst dass, dass im ersten fall nur die (Zins-)Erträge zu versteuern sind? Das wäre dann ja aufgrund der langen Niedrigzinsphase eher wenig und ein Überlegung wert, da man das Geld heute sicherlich lukrativer anlegen könnte. Oder wurde das nur unglücklich formuliert ... aber dann würde man ja nicht die beiden Fälle unterscheiden.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

In steuerlichen Aspekten rund um Ihren Riestervertrag können wir keine Auskunft erteilen. Hier sollten Sie bitte einen Steuerberater bzw. einen Steuerhilfeverein aufsuchen.   

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3 Antworten

Steuern macht die DRV nichtam 31.01.2024 | 10:42
Egal, ob Sie die Riesterrente vor dem Rentenbeginn auszahlen lassen (also kündigen) oder eine Gesamtauszahlung esrt bei Ende der Ansparphase beantragen, müssen Sie in beiden Fällen sämliche erhaltenen staatlichen Zulagen zurückzahlen, genauso alle Steuervorteile, die Ihnen während der Ansparphase in Ihren jährlichen Steuererklärungen als Altersvorsorgeaufwendungen entstanden sind. Ebenfalls in beiden Fällen müssen Sie sämtliche Kapitalerträge, die während der Ansparphase angefallen sind, mit ihrem persönlichen Einkommensteuer-Grenzsteuersatz versteuern (hier gibt es noch Unterschiede, je nachdem, wannn die Riesterrente begonnen hat und wie lange die VErtragslaufzzeit war). Ihre eigenen Rister-Einzahlungen müssen Sie natürlich bei Auszahlung nicht versteuern, da diese Riesterbeiträge ja von Ihnen schon aus versteuertem Geld einbezahlt wurden. Es bleibt isch also gleich, was die Rückzahlung oder Versteuerung anbelangt.
ThomasRam 01.02.2024 | 12:18
Zitat von Steuern macht die DRV nicht anzeigen
Da muß man schon alles ganz genau durchrechnen, um die beste Variante rauszubekommen. Evtl. rentiert sich ja eine Teilauszahlung, wenn man mit dem Restbetrag eine 'Kleinstrente' nicht überschreitet, sodaß eine Einmalauszahlung statt Verrentung erfolgt. Beides ist zwar zu versteuern, aber letzteres nach der Fünftelungsregelung. Die Riesterbeiträge stammen zwar aus dem Netto, wurden aber i.d.R. im Folgejahr bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt.
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