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Experten-Antwort

Riester & Freiberufliche Nebentätigkeit: Wie berechnet sich das rentenversicherungspflichtige Brutto?

von Riester & Freiberufliche Nebentätigkeit25.02.2024 | 11:51
418 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, uns stellt sich aktuell die folgende Frage: Wie berechnet sich das für die Riester-Förderhöhe relevante Brutto (des Vorjahres)? Die Konstellation: 1. Überwiegendes Einkommen kommt aus abhängiger RV-pflichtiger Beschäftigung und damit seit Jahren unmittelbar zulagenberechtigt - wird für Riester genutzt, und das wird auch so bleiben. 2. Nebentätigkeit in Freiberuf nimmt zwar zu, wird aber noch jahrelang nur einen kleineren Anteil der gesammten Einkünfte ausmachen. Die Nebentätigkeit ist freiberuflich im Sinne des EStG und wird anhand Einnahmen-Überschuss-Rechnung versteuert, es werden keine RV-Beiträge abgeführt. Sind beide Einkünfte da relevant? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Riester & Freiberufliche Nebentätigkeit,

der Mindesteigenbeitrag im Zusammenhang mit der Riester-Förderung beträgt grundsätzlich vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Brutto-Einkommens des Vorjahres (maximal 2.100 EUR) abzüglich der Zulagen.

 

Eine mehr als geringfügig ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann – je nach Art der ausgeübten Tätigkeit - unter Umständen der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

 

Dies sollten Sie prüfen lassen. 

Um diese Prüfung einzuleiten, stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen oder auch das Servicetelefon (unter der Telefonnummer 0800 1000 480 0) gern zur Verfügung.

 

Unterliegen Sie in der freiberuflichen Tätigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht, beziehen sich die oben angegebenen Werte „nur“ auf Ihrer Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit, ansonsten auf die kompletten beitragspflichtigen Einnahmen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

ThomasRam 26.02.2024 | 10:39
Freiberuflich heißt noch lange nicht 'nicht rentenversicherungspflichtig' (berufsabhängig). Lassen Sie den Status Ihrer Rentenversicherungspflicht für Ihre freiberufliche Tätigkeit klären. Ansonsten würde ich mal den Riester-Versicherer oder die Zulagenstelle fragen.
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