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Experten-Antwort

Riester

von Vielfragender01.01.2007 | 16:04
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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HAllo liebe Experten! Ich bin dem Aufruf gefolgt und habe 2006 einen Riester-Vertrag abgeschlossen (verheiratet, 1 Kind, Frau arbeitet nicht). Meine Fragen: 1) Ichwerde 2007 meinen Job wechseln und 3 Monate nicht arbeiten. Erhalte ich dann auch weniger Zulagen? 2) Frau ist derzeit mittelbar zulagenberechtigt. Wenn sie auch einen R-Vertrag abschliesst muss sie 60 Euro im Jahr zahlen - richtig? Was, wenn sie nach 3 Jahren keine Kinderzeiten mehr angerechnet bekommt - muss sie dann weiterhin mind. 60 Euro einzahlen (sie wird auch dann nicht arbeiten)? Was ist, wenn ich mal arbeitslos werde - wonach berechnet sich dann mein eigener Sparanteil von 3% - nach dem Arbeitslosengeld I bzw. II? Wenn ich sterbe oder meine Frau - wer bekommt dann das ganze Riester-Vermögen (die Zulagen und das selbst gesparte)? Vielen Dank für die Antworten udn vielen Dank, dass es dieses Forum gibt - ein gutes Jahr 2007!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

1. Anspruch auf die Riesterförderung (Zulagen und ggf. weitere steuerliche Erstattungen) besteht, wenn im zu aktuellen Steuerjahr Rentenversicherungspflicht vorliegt. Dabei ist deren Dauer völlig unerheblich. Es reicht theoretisch ein Rentenversicherungs-Pflicht-Beitrag für einen Tag im Kalenderjahr aus.

Die andere Seite des Problems ist, wie hoch die Beiträge sein müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Hier ist Maßstab das rentenversicherungspflichtige Einkommen des Vorjahres. Damit ist auch schon Ihre dritte Frage beantwortet. Wenn Sie arbeitslos werden, ist das (noch höhere) Einkommen des Vorjahres Grundlage für die Berechnung des Mindestbeitrages. Im darauffolgenden Jahr kann es dann sein, dass Sie wieder voll verdienen, aber nur geringere Beiträge zahlen müssen, weil Sie vielleicht im vergangen Jahr arbeitslos waren.

Unabhängig von der Zahlung des Mindestbeitrages können Sie höhere Beiträge, d.h. im Jahr 2007 bis 1575 € und ab 2008 bis 2100 € steuerlich geltend machen.

2. Solange sich Ihre Ehefrau noch in der Kindererziehungszeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes befindet, ist sie selbst förderberechtigt. Da sie keine eigenen Einkünfte hat, muss sie nur den Sockelbetrag von 60 € im Jahr entrichten. Im Jahr nach dem dritten Geburtstag des Kindes wäre sie dann nur noch über Sie als Ehemann mittelbar förderberechtigt und braucht keinen eigenen Beitrag entrichten, um die Förderung zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie in Ihren Vertrag den für Sie maßgebenden Mindestbeitrag (siehe oben) entrichten.

3. Wenn ein Ehepartner in der Ansparphase verstirbt, kann das bisher angesparte Vermögen inklusive der Zuschläge auf das Riesterkonto des Hinterbliebenen übertragen werden.

Weitere Hintergrundinformationen und Antworten auf Ihre Fragen finden Sie unter dem Thema Riesterrente auf dieser Seite.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Andreas Wrobel,

eine ausführliche Beantwortung ihrer Frage - mit all Ihren Facetten - würde hier wahrscheinlich den Rahmen dieses Forums sprengen. Ich möchte daher neben der bereits von -_- genannten Broschüre "Hinterbliebener: Soviel können Sie hinzuverdienen" auch auf die Broschüre "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" verweisen. Hier sind im wesentlichen alle Antworten auf Ihre Frage zusammengefasst.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Marianneam 24.11.2010 | 15:06
Ich denke, dass der vorher geposteten Antwort nichts hinzuzufügen ist. Hätte das selbe geschriebne ;) http://heike.13e.de/
Deutsche Rentenversicherung
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