Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGrundsätzlich sind 4% des versicherungspflichtigen Vorjahresentgelts (max. 2100 €) - abzüglich der zustehenden Zulagen (hier: 354 €) - als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Dieser Betrag wird mit dem Sockelbetrag von 60 € verglichen. Der höhere Betrag ist zu leisten, um (hier) die Grundzulage und auch den Berufseinsteigerbonus zu erhalten.
Bsp.: versicherungspflichtiges Brutto 2009: 12000 €; 4%= 480 € abzügl. 354 € Zulagen (Grundzulage und Berufseinsteigerbonus) = 126 €, Vergleich mit Sockelbetrag v. 60 €: der höhere Betrag, also 126 € sind als Mindesteigenbeitrag zu leisten, um die vollen Zulagen von 354 € zu erhalten. Würden hier nur 60 € geleistet, würden die Zulagen nicht in voller Höhe, sondern anteilig erbracht. Im Folgejahr 2011 können von 4% des Vorjahresbrutto (2010) nur noch 154 € abgezogen werden, um den Mindesteigenbeitrag zu ermitteln. Der Berufseinsteigerbonus steht dann nicht mehr zu.
Nein, aber um die Zulagen zu erhalten, muss er einen Zulagenantrag stellen, sie werden nicht automatisch gewährt. Ihr Sohn kann seinen Anbieter (Versicherung oder Geldinstitut, etc.) hiermit beauftragen (Dauerzulageantrag). Andernfalls muss er jährlich den Antrag stellen - bzw. innerhalb der Antragsfrist von 2 Kalenderjahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres. Näheres erfährt er bei seinem Anbieter.
Die Steuererklärung dient nur zur Geltendmachung der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben (Einkommenssteuererklärung Anlage AV) - dies ist freiwillig. Näheres hierzu erfahren Sie beim Finanzamt.
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