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Riester-Anspruch als Winzer

von Jeff27.09.2007 | 11:02
1737 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich bin ein selbständiger und alleinlebender Winzer und würde gerne wissen ob ich auch Anspruch auf einen Riester-Vertrag und die Zulagen habe ?

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 27.09.2007 | 14:17

Die "Riester-Förderung" gilt nicht für Selbständige, die - so wie Sie - nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dagegen könnte eine Rürup-Rente für Sie interessant sein, die Selbständigen mit relativ hoher Steuerbelastung die Möglichkeit bietet, eine steuerbegünstigte Altersvorsorge aufzubauen. Ich empfehle Ihnen hierzu eine Beratung bei einer Verbraucherschutzzentrale.

Moderatoren-Antwortam 27.09.2007 | 16:11

Es ist richtig, soweit es sich um einen Versicherungspflichtigen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte handelt, ist nach der zitierten Vorschrift im EStG die Möglichkeit gegeben, geförderte Altersvorsorgebeiträge mit der Riester-Rente anzusparen. Danke insoweit für die Klarstellung!

Moderatoren-Antwortam 28.09.2007 | 14:16

Die Antwort von Wolfgang ist korrekt.

3 Antworten

wolfgangam 27.09.2007 | 15:48
Wenn Sie als Winzer in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, können Sie auch die Riester-Förderung beanspruchen (Quelle: § 10a Abs. 1 Satz 3). @Experten: Riester ist im Steuergesetz geregelt. Bei steuerlichen Fragen kommt sonst immer die Standartformulierung: Finanzamt oder Steuerberater fragen. Ist wohl besser diese beizubehalten.
Jeffam 28.09.2007 | 09:02
Und welcher Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die Einzahlungen ?
wolfgangam 28.09.2007 | 10:19
Um in den Genuss der vollen Zulagen zu kommen, müssen Sie einen Mindesteigenbeitrag einzahlen. Bemessungsgrundlage für diesen Beitrag ist Ihr Gewinn aus der Winzertätigkeit. Achtung (es wird kompliziert): Für die Zulage 2007 ist der Gewinn des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Zeitraums maßgeblich (also Gewinn im Steuerveranlagungszeitraum 2005!). Von diesem Gewinn sind 3% zu rechnen und als Alleinstehender (ohne Kinder) 114 € Zulage abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist der erforderliche Mindesteigenbeitrag, den Sie zum Erhalt der 114 € Zulage zahlen müssen. Beispiel: Gewinn (§ 13 EStG) 2005 = 30.000 € Berechnung: (30.000 € x 3%) - 114 € = 786 € Mindesteigenbeitrag. Sollten Sie nach dieser Berechnung auf einen Mindesteigenbeitrag kommen, der unter 60 € liegt, müssen Sie mindestens 60 € in den Vertrag einzahlen. Das Finanzamt prüft nun, ob 786 € Sonderausgaben eine höhere Steuerentlastung bringen, als 114 € Zulage. Sie können auch mehr als den Mindesteigenbeitrag zahlen. Dann erhalten Sie ebenfalls 114 € Zulage. Wenn Sie z. B. 1.461 € selbst zahlen, erhalten Sie den maximalen Sonderausgabenbetrag vom Finanzamt.
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