Maßgebend für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres. Soweit also im Vorjahr Arbeitslosengeld II neben einem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt (über 400 EUR monatlich) bezogen wurde, werden beide Einkommen der Berechnung zugrundegelegt. Ist das Arbeitsentgelt allerdings aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung erzielt worden, darf es nicht hinzugerechnet werden. Sollte der so errechnete Beitrag (beitragspflichtige Einnahmen des Vorjahres x 4%) unter dem Wert von 60 EUR liegen, so wird mindestens dieser Betrag fällig.
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