Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo J.W.,
soweit Vertragsbedingungen nicht entgegenstehen, kann der Zulageberechtigte das Wohnförderkonto durch entsprechende benannte Einzahlungen – zum Beispiel Sondertilgungen - jederzeit mindern. Es handelt sich bei diesen Einzahlungen jedoch nicht um Altersvorsorgebeiträge. Sie können somit nicht steuerlich gefördert werden. Zur vollständigen Rückführung des Wohnförderkontos müsste der Anleger den Gesamtbetrag auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zur Minderung des Wohnförderkontos einzahlen. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet auch die jährliche Erhöhung um 2 Prozent.
Sie müssten in den Vertrag schauen, welche Bedingungen vorliegen.
Für eine individuellere und verbindliche Auskunft könnten Sie sich z. B. selbst direkt an die Zentrale Zulagenstelle wenden. Oder Sie lassen sich in einer Verbraucherzentrale (allerdingskostenpflichtig) beraten.
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