Hallo,
bitte beachten Sie, dass es sich nur dann um geförderte Altersvorsorgebeiträge handelt, wenn der Zulagenberechtigte Beiträge, Tilgungsleistungen zugusten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet. Häufig werden daher bei der Finanzierung einer Immobilie durch Ehegatten zwei förderfähige Verträge abgeschlossen.
Damit Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden, muss die geförderte Wohnimmobilie selbst genutzt werden. Bei nicht nur vorübergehender Aufgabe der Selbstnutzung (z.B. im Falle der Scheidung) ist das in der Wohnimmobilie gebundene -steuerlich geförderte-Kapital bereits zu diesem Zeitpunkt der nachgelagerten Besteuerung zuzuführen. Das Wohnförderkonto wird aufgelöst.
Eine Besonderheit besteht jedoch dann, wenn die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung dem Ehegatten des Zulageberechtigten zugewiesen wird und vom Ehegatten selbst genutzt wird. In diesem Fall treten die Folgen der Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnimmobilie nicht ein. Das Wohnförderkonto wird grundsätzlich für den Zulageberechtigten weitergeführt.
Hallo Thorsten,
auf dem Wohnförderkonto werden die geförderten Tilgungsbeiträge sowie die gewährten Zulagen erfasst. Dabei ist der jährliche Höchstbetrag von 2100 Euro zu beachten.
Bezogen auf Ihre Frage und Ihren Sachverhalt ist also Antwort B zutreffend.
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