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Experten-Antwort

RIESTER - Mittelbar oder UNmittelbar zulagenberechtigt

von Unruheständler13.04.2011 | 13:28
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Beamter im Ruhestand, in den ich wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurde. Meine Frau ist aufgrund ihres Status unmmitelbar zulagenberechtigt. Ich erhalte im "Huckepackverfahren" die gleiche Zulage für meinen Vertrag wie meine Frau, ohne etwas einzuzahlen. Ich befürchte aber, dass diese sehr günstige Variante falsch sein könnte. Wer weiß Rat?!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Als Beamter im Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind sie seit 01.01.2008 unmittelbar zulagenberechtigt.

Die unmittelbare Zulagenberechtigung geht der mittelbaren Zulagenberechtigung vor.

Sie sollten Ihrem Versorgungsträger eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen, damit der Pensionsbezug Ihrem

Riester-Anbieter gemeldet werden kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sie müssen einen Eigenbeitrag aus Ihrer Pension zahlen, damit Ihnen die Zulagen zustehen.

Deshalb unbedingt Ihren Anbieter kontaktieren, ob die Einkommensdaten gemeldet wurden.

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6 Antworten

Knut Rassmussenam 13.04.2011 | 14:21
Was soll daran falsch sein? Sie sind nicht unmittelbar zulagenberechtigt, das Huckepackverfahren ist genau dann möglich.
Unruheständleram 13.04.2011 | 15:03
Ich denke, dass ich durch die Gesetztesänderung 2008 "eigentlich" und auch zu meinem Nachteil in den Kreis der UNMITTELBAR Berechtigten aufgenommen wurde. Dort ist wörtlich die Rede von "Versorgung wegen Dienstunfähigkeit".
Knut Rassmussenam 14.04.2011 | 08:54
Die unmittelbare Zulagenberechtigung entsteht erst dann, wenn die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung gegeben wurde. Somit ist ohne Einwilligung alles wie vorher. Der Gesetzestext § 10a EStG sagt: die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend..." Dies kann im Falle des Beamten auch auf die gleiche Regelung beim aktiven Beamten übertragen werden.
UNRUHESTÄNDLERam 14.04.2011 | 09:56
Hallo Experte, hallo Hr. Rasmussen, die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung liegt meiner "Versorgungstelle" schon seit Jahren vor. Also ist meine Status bei der Zulagenstelle bekannt. Ich bekomme die gleiche Zulage wie meine Frau (auch für 2009), obwohl ich definitv vor 2009 zuwenig und ab 2009 nichts mehr eingezahlt habe. Die Frage lautet immer noch: "Darf" ich im "Huckepackverfahren" die Zulagen erhalten oder werde ich die Zulagen irgendwann zurückzahlen müssen?!
B. Knoppam 14.04.2011 | 15:35
Ich denke in diesem Zusammenhang ist es nicht unerheblich, dass nach den Medienberichten die Zulagenstelle aufgrund der erst seit kurzem gegebenen technischen Möglichkeiten zunächst nur die Jahre 2005-2007 geprüft hat. Sprich die Prüfung für 2008 und 2009 wird noch vorgenommen werden. Vermutlich ist es am Besten, sich an den Anbieter zu wenden, der ja auch für Änderungen in dem Zulageantrag Zumindest die Anbieter für die in unserer Familie abgeschlossenen Verträge informieren jährlich und bitten um Überprüfung der Daten in den Dauerzulageanträgen.... Auszug aus einem Artikel der Financial Times Deutschland: http://www.ftd.de/finanzen/maerkte/:altersvorsorge-mit-staatszus… "Allerdings dürfte in den kommenden Wochen eine Fülle tränenrühriger Beispiele als Licht kommen, wenn die Zulagenstelle jene zu Unrecht gewährten Zulagen der Jahre 2005 bis 2007 zurückbucht. Das wirft eine Reihe Fragen auf. Was ist mit den Gebühren, die seit 2005 von den Anbietern darauf erhoben wurden? Erwirtschaftete Gewinne darf ein Anleger offenbar behalten, aber was ist mit Verlusten? Und was mit Verträgen, in denen nichts außer den Zulagen eingezahlt wurde? Und überhaupt: Muss ein Anleger und mithin auch der Steuerzahler nicht davon ausgehen können, dass eine für die Gewährung von Zulagen zuständige Behörde die Auszahlungen auch hinlänglich prüft, statt sie erst einmal zu gewähren und nach sechs Jahren die Fälle ex post aufzurollen? "
Unruheständleram 28.04.2011 | 13:07
Hallo Experte, ich bin seit 2004 im Ruhestand und war demzufolge VOR der Gesetztesänderung "nur" mittelbar berechtigt. Kann es so sein, dass ich von der Gesetzesänderung gar nicht betroffen bin - gem. § 10a EStG, Satz 4?
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