Hallo Saydo,
die unmittelbare Zulagenberechtigung bei einem „Riestervertrag“ ist prinzipiell an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Das heißt, soweit irgendwann in einem Kalenderjahr Versicherungspflicht in der gesetzliche Rentenversicherung bestanden hat (was auch über einen versicherungspflichtigen Minijob realisierbar wäre), besteht dann auch die unmittelbare Zulagenberechtigung für die Riesterrente, selbst wenn die eigentliche Ausbildung nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
Soweit Sie zu keiner Zulagenberechtigung kommen, wäre es aus meiner Sicht trotzdem sinnvoll den Vertrag zu behalten und ggf. ruhend zu stellen, bis die Zulagenberechtigung wieder vorliegt.
Letztlich handelt es sich bei dieser Fragestellung aber um eine sehr komplexe Materie, bei der man im Rahmen dieses Forums leider nicht auf sämtliche Eventualitäten und Alternativen eingehen kann. Insoweit kann ich Ihnen nur empfehlen, sich auch persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell beraten zu lassen.
Ergänzender Hinweis: Regelmäßig wird der Zulagenantrag für einen „Riestervertrag" bereits direkt beim Abschluss des „Riestervertrags“ mit gestellt. Sollten Sie aber tatsächlich noch keinen Zulagenantrag beim Anbieter der Riesterrente gestellt haben, empfehle ich, dies schnellstmöglich nachzuholen.