Hallo Thomas Müller,
Grundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages für die Riesterversicherung ist der tatsächlich als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung, § 19 SGB II, § 86Abs. 2 EStG).