Die volle Zulage wird nur dann gewährt, wenn sichder Zulagenberechtigte mit einem Eigenbeitrag beteiligt.
Dieser beträgt einen gewissen Prozentsatz des Vorjahreseinkommens ( 2004/2005: 2%, 2006/2007: 3%, ab 2008: 4%).
Von diesem Beitrag kann man die Förderung abziehen und erhält so den zu zahlenden Mindesteigenbeitrag. Wenn der Ehegatte einen sog. "Huckepack"-Vertrag besitzt, d.h. in eigener Person nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt (z.B. nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist), kann man zusätzlich noch die Grundzulage des Ehegatten und ggf. weitere Kinderzulagen abziehen.
Hier in diesem Fall:
Beitragsjahr 2006
Vorjahreseinkommen 2005 ca. 35.000 EUR
Beitrag (3 % von 35.000): ca. 1050 EUR
abzügl. 2 Grundzulagen (2006) : 2 x 114 EUR = 228 EUR
abzügl. 2 Kinderzulagen (2006): 2 x 138 EUR = 276 EUR
Mindesteigenbeitrag somit: 1050 - 228 - 276 = 546 EUR
Es ist dabei unerheblich, ob der nicht direkt zulagenberechtigte Ehegatte einen Beitrag leistet oder nicht.
Falls der Mindesteigenbeitrag unterschritten wird, wird auch die Zulage entsprechend gekürzt.
z.B. zahlt man nur 75% des Mindesteigenbeitrages, so erhält man auch nur 75% der Förderung.
Hat man über den Anbieter der Riesterrente einen Dauerzulagenantrag gestellt, ist es wichtig, diesem rechtzeitig (d.h. spätstens bis Ende des Beitragsjahres) das Vorjahresentgelt zu melden, da ansonsten der bisher eingezogene Beitrag beibehalten wird.
Grundsätzlich ist eine Risterrente alleine schon durch die gewährten staatlichen Zulagen attraktiv. Wenn man seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Anbieter nachkommt wird sowohl der Beitrag, als auch die Zulage rechtzeitig angepasst.
Im Übrigen ist auf den Beitrag von Bernhard hinzuweisen.