Hallo mh,
bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson werden als beitragspflichtige Einnahmen 0,- € zugrunde gelegt, da das gezahlte Pflegegeld der pflegebedürftigen Person zusteht.
Somit ist in diesem Fall als Mindesteigenbeitrag der Sockelbeitrag i.H.v. 60,- Euro zugrunde zu legen.
Da Sie aber "nebenbei" in einem Beamtenverhältnis stehen, kommt es auch darauf an, ob sie bei Ihrem Dienstherrn der Übermittlung Ihrer Einkommensdaten an die ZfA zugestimmt haben. Sollte dies der Fall sein, werden auch die Beamtenbezüge für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags herangezogen, so dass dann der Sockelbeitrag i.H.v. 60,- Euro jährlich nicht für die Gewährung der ungekürzten Zulage ausreichend ist.