Der Mindesteigenbeitrag - für den als Gegenleistung die Zulagen gutgeschrieben werden - beträgt 4 % der beitragspflichtigen Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr (abzüglich Zulagen). Mindestens ist der Sockelbetrag von 60 Euro zu zahlen.
Bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person und dem zeitlichen Pflegeaufwand (vgl. § 166 Abs. 2 SGB VI). Z. B. sind bei einem Schwerstpflegebedürftigen, der mindestens 14 und weniger als 21 Stunden gepflegt wird, beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 40 % der Bezugsgröße (im Jahr 2011 = 2555 €) zugrundezulegen (= 1022 €). Sind die auf diese Art berechneten beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich im Vorjahr erzielte Entgelt, ist das tatsächlich erzielte Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (hier z. B. die niedrigeren 480 € x 12 =5760 €;
4 Prozent = 230,40 €, abzüglich Grundzulage 154 € und Kinderzulage 185 € > es sind mindestens 60 € zu zahlen).