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Riester-Rente i. S. §§ 92 a,b EStG

von Ranzinger Daniel06.03.2007 | 21:53
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind eine junge Familie mit Kind (1 Jahr). Sowohl meine Frau und ich haben einen "Riester-Vertrag". Derzeit planen wir den Kauf einer Eigentumswohnung. In diesem Zusammenhang stellen wir uns verschiedene Fragen, wie wir hier die "Riester-Verträge" einbinden können: derzeitiges Guthaben Vertrag 1: ca. 1500,- € derzeitiges Guthaben Vertrag 2: ca. 3.300,- € Nach Durchsicht der entsprechenden Paragrafen musste ich leider feststellen, dass eine zulagenunschädliche Verwendung erst ab einem Betrag von 10.000,- € möglich ist. Abgesehen davon, dass ich diese Beschränkung nicht ganz nachvollziehen kann (sollten nicht gerade die in den Genuss kommen, die zu den Eigenkapitalschwachen Bevölkerungsschichten zählen) bitte ich Sie, mir meine Möglichkeiten aufzuzeigen, um meine Verträge doch noch als sinnvolle Komponente in die Finanzierung einfließen zu lassen: Wie wirkt sich eine zulagenschädliche Verfügung bzw. Vertragsauflösung aus? Ist es ggf. möglich, die fehlenden 5000,- € einmalig zuzuzahlen um im Anschluss "gesetzeskonform" über die Vertragswerte verfügen zu können? Unter welchen Umständen sind Ausnahmen möglich? Welche weiteren Alternativen gibt es? Ich danke Ihnen für Ihr Bemühen bei der Beanwortung meiner Fragen. Über eine schnelle Rückinfo würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Ranzinger Daniel Aufstellung der Vertragsnummern: Anbieter: 0202000063 Zertifizierungsnummer: 003604 Vertragsnummer: 015803210299940500 Anbieter: 0202000063 Zertifizierungsnummer: 003604 Vertragsnummer: 014969369999940500

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1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Herr Ranzinger,

Bernhard hat zu Ihrer Frage bereits sehr erschöpfend Stellung genommen! Ergänzend wäre anzumerken, dass die Rückzahlung des Kapitals mit dem zweiten des auf das Jahr der Entnahme folgenden Jahres zu beginnen hat, also zwei Jahre nach Auszahlung.

Mit freundlichem Gruß

1 Antworten

Bernhardam 06.03.2007 | 23:37
Eine einmalige Zuzahlung zum Erreichen der 10.000 € Grenze ist nicht möglich, da es sich um gefördertes Kapital handeln muss. Abgesehen davon sind solche Manöver ebenso wie generell das "Entnahmemodell" nicht sinnvoll (vorsichtig formuliert), da die Rückzahlung bereits ein Jahr später beginnen muss. Da zu diesem Zeitpunkt das Darlehen für den Erwerb des selbstgenutzten Wohneigentums noch nicht getilgt ist, handelt es sich um einen klassischen Fall von "Armsparen". Das ist immer dann gegeben, wenn die Rendite einer Kaiptalanlage (des Sparvorgangs) geringer ist als der Effektivzins für einen gleichzeitig zu bedienenden Kredit - denn dann wird man durch das Sparen ärmer. Stattdessen sollte in einer solchen Situation der Sparvorgang eingestellt werden, und alles verfügbare Einkommen für die Tilgung des Kredits aufgewendet werden. Aufgrund der relativ hohen Kosten (wegen geringer Beträge und wegen der vorgeschriebenen Garantien) ist die Rendite von Riester-Verträgen immer weitaus niedriger als der Darlehenszins, was auch die staatlichen Zulagen wegen der nachgelagerten Besteuerung in realistischen Szenarien nie ausgleichen können (Geringverdiener mit sehr hohen Förderquoten können kein Wohneigentum erwerben, Kinder sind zur Zeit des Riester-Rentenbezugs bereits erwachsen und familienbedingte Steuervorteile fallen weg). Die §§ 92 a,b des EStG sind ein klassischer Fall für einen völlig unbrauchbaren und faulen Kompromiß, der oft am Ende politischer "Entscheidungsfindung" steht. Die einzigen Alternativen sind das Aussetzen des Riester-Sparens, wenn das von den Kosten her tragbar erscheint (auch ruhende Verträge verursachen Kosten) oder eben eine Auflösung mit schädlicher Verwendung des Kapitals. Auf beide Varianten besteht ein gesetzlicher Anspruch.
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