Ja, soweit Leistungen der Arbeitsförderung (also Arbeitslosengeld II) wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht erbracht werden, liegt weiterhin die unmittelbare Förderberechtigung vor. Zu zahlen sind grds. 4 % des beitragspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr, allerdings wird es hier wohl genügen, den sog. Sockelbeitrag von 60 EUR jährlich zu zahlen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der ZfA unter der kostenfreien Rufnummer 0800/ 1000 480 40.