unmittelbar zulagenberechtigt sind Eltern während der anerkannten Zeiten der Kindererziehung gem. § 56 SGB VI.
Für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, werden grundsätzlich 36 Monate anerkannt. (wenn keine Ausschlussgründe vorliegen)
Eine Erziehung von mehreren Kindern gleichzeitig verlängert den Zeitraum entsprechend.Bei den von Ihnen genannten Geburtsdaten ergibt sich die Zeit vom 01.07.2011 - 30.06.2017.