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Riester-Vertrag während Arbeitslosigkeit

von ulini24.07.2007 | 09:18
1428 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frau besitzt einen eigenen Riester-Vertrag. Vor einiger Zeit wurde sie arbeitslos, das Arbeitslosengeld läuft demnächst aus. Welche Bedinungen müssen unsererseits erfüllt werden, damit sie weiterhin die Zulagen für sich und unsere 2 Kinder erhält?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo ulini,

die Berechtigung für den Erhalt der Riesterzulagen bzw. der steuerlichen Förderung ist an das Vorhandensein von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung (RV) im laufenden Kalenderjahr gebunden. Ein einzelner Pflichtbeitrag reicht dazu aus, um die Förderung für das gesamte Jahr erhalten zu können.

Da im Jahr 2007 noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit RV-Pflicht besteht, ist in diesem Jahr noch nichts weiter zu unternehmen.

Sofern nach dem Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, werden weiterhin RV-Beiträge abgeführt und die Riesterförderung bleibt erhalten.

Ansonsten bestehen für das Jahr 2008 folgende Möglichkeiten:

- Ihre Frau erhält eine neue Arbeit und zahlt RV-Beiträge.

- Sie nimmt eine geringfügige Beschäftigung auf (Minijob) und verzichtet auf die Beitragsfreiheit in der RV. Damit hätte sie vollwertige RV-Pflichtbeiträge und Anspruch auf die Riester-Zulagen.

- Sie schließen ebenfalls einen eigenen Riestervertrag ab (sofern Sie persönlich berechtigt sind) und Ihre Frau kann als Ehepartner eines Riesterberechtigten die Zulagen erhalten.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Heinz,

für Sie bzw. Ihre Frau bestehen die gleichen Möglichkeiten, die Riester-Zulagen zu erhalten, wie für die Frau von ulini.

Ob sich der Abschluss eines Riestervertrages für Sie selbst lohnt oder nicht, sollte nicht nur an der Höhe der Zulagen festgemacht werden. Die Riesterförderung ist eine rein steuerrechtliche Angelegenheit.

Die tatsächlich gezahlten Beiträge mindern im Rahmen des Sonderausgabenabzugs AV die Steuerschuld. Die Zulagen werden dabei wie eine bereits gezahlte Steuererstattung behandelt. Nur wenn die erzielte Ersparnis durch den Sonderausgabenabzug AV niedriger ist als die Zulagen, bringen diese einen tatsächlichen Vorteil. Ist die Steuerminderung durch den Sonderausgabenabzug größer, gibt es noch eine zusätzliche steuerliche Erstattung des Betrages, der die Zulagen übersteigt.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Nein. Die direkte Zulagenberechtigung ist unmittelbar an die Versicherungspflicht geknüpft. Versicherungspflicht besteht in dem von Ihnen beschriebenen Fall jedoch nur, wenn ALG II auch tatsächlich bezogen wird. Insofern ist es nicht von Belang, aus welchem Grund kein Anspruch auf ALG II besteht (incl. mangelnder Hilfebedürftigkeit wegen vorhandener/verwertbarer Einkünfte/Vermögen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft).

3 Antworten

heinzam 24.07.2007 | 12:02
Genau das gleiche Problem kommt auf meine Frau und mich auch zu. Im Oktober laüft das ALG I für meine Frau aus, anschließend wird sie wegen Anrechnung meines Einkommens kein ALG II ausgezahlt bekommen, obwohl eigentlich Anspruch besteht. Wie ist denn ab 2008 der Anspruch meiner Farau auf Riester-Zulagen (Grundzulage + 2 Kinder)? Für mich lohnt sich ein Riester-Vertrag eigentlich nicht, bin aber SV-pflichtig und damit anspruchsberechtigt.
heinzam 24.07.2007 | 13:47
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Meine Frage geht dahin, ob meine Frau bei Anspruch auf ALG II, aber wegen Anrechnung meines Einkommens keiner Auszahlung trotzdem Anspruch auf die Zulagen hat. Beiträge in Höhe von meines Wissens 60 Euro müsste meine Frau wohl in den Vertrag einzahlen.
3105gtjunior@freenet.deam 25.07.2007 | 14:31
sie schreiben aber doch: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. • Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld einschließlich Berechtigter von Arbeitslosenhilfe, deren Leistung wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen ruht
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