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Experten-Antwort

Riester: Zeitraum zur Prüfung der Förder-Berechtigung ?

von Hubert31.01.2013 | 07:06
1165 Ansichten
4 Antworten
Guten Morgen ! Ich habe bisher nirgendwo finden können, welcher Zeitraum (oder Zeitpunkt ?) eigentlich für die Prüfung der Förderungsberechtigung für Riester-Verträge herangezogen wird ?! In meinen Fall geht es konkret darum, dass ich in 2012 vollständig NICHT als Arbeitnehmer beschäftigt war, aber 3 Monate lang arbeitslos gemeldet. Was zählt nun für die Förderungsberechtigung ? Reichen 3 Monate ALG aus ? Worauf kommt es bei der Zulagen Berechtigung an ? Zeitpunkt ? Zeitraum ? Dauer ? Es wäre schön, wenn bei der Antwort auch gleich der entsprechende Paragraph (Gesetz / Verordnung) genannt werden könnte, damit ich das im Zweifelsfall zitieren kann. Vielen Dank schon mal für evtl. Antworten. Gruß, Hubert

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 31.01.2013 | 15:37

Hallo Hubert,

unter dem folgendem Link finden Sie die Broschüre der Rentenversicherungsträger „Privatvorsorge von A bis Z“. Hier werden die allermeisten Fragen zur privaten Vorsorge beantwortet:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232712/publicationFile/51595/privatvorsorge_von_a_z.pdf

In dieser Broschüre finden Sie auf Seite 10 unter Frage 10 Ihre Antwort, dass Sie um die volle steuerliche Förderung für das gesamte Jahr zu erhalten, es bereits ausreicht, wenn Sie zum Beispiel auch nur einen Monat zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich insbesondere im §§ 10a Abs. 1 und 79 ff EstG.

Experten-Antwortam 04.02.2013 | 09:04

Hallo Hubert,

auch die drei Wochen reichen aus! Es muss im Ergebnis lediglich Versicherungspflicht zur Rentenversicherung bestanden haben. Wegen § 122 SGB VI zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist, als voller Monat.

Die Versicherungspflicht muss im dem Jahr bestanden haben, für das die Zulage beantragt wird. Also Zulage wir für 2012 beantragt, setzt auch für 2012 die Versicherungspflicht für die Gewährung einer Zulage voraus.

Unbedingt hiervon zu unterscheiden ist, wie hoch der Eigenbeitrag sein muss, um die Zulage in der vollen Höhe zu erhalten. Hier wir auf das Entgelt des Vorjahres abgestellt. Sollte kein oder nur geringes Entgelt im Vorjahr vorliegen, dann ist immer mindestens ein Eigenbeitrag in Höhe des Sockelbeitrages von mtl. 5,- Euro bzw. jährlich 60,- Euro zu entrichten.

2 Antworten

Hubertam 02.02.2013 | 17:52
Danke für den Link auf die Broschüre. So richtig schlauer bin ich damit aber immer noch nicht. Denn eine Aussage wie "...es reicht, wenn Sie zum Beispiel auch nur einen Monat zum förderberechtigten Personenkreis gehören" finde ich etwas unpräzise. Jetzt weiss ich zwar das "zum Beispiel ein Monat" reicht, aber was ist denn mit "zum Beispiel 3 Wochen" ? Ebenfalls unklar ist mir immer noch, wann den dieser "zum Beispiel eine Monat" stattgefunden haben muss ? Im Jahr der Antragstellung ? Wohl eher nicht. Im Jahr, für das die Förderung beantragt wird ? Schon besser... Oder vielleicht doch sogar im Vorjahr des Förderungszeitraumes ? Also, wenn ich jetzt die Förderung für 2012 beantrage, muss ich dann 2012 oder 2011 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein ? Gruß, Hubert
Hubertam 04.02.2013 | 09:47
Ja - Super ! Damit kann ich was anfangen. Danke vielmals für die die Mühe und ausführliche Antwort. Gruß, Hubert
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