Hallo abaldus,
unmittelbar riesterrentenberechtigt sind Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Bei der Erziehung von Kindern kommt es darauf an, wie alt die Kinder sind. Solange für Ihre Frau noch Beiträge für die Kindererziehungszeit (36 Monate je Kind) gezahlt wurden, war sie selber in ihrer Person riesterrentenberechtigt und musste für die vollen Zulagen 60 Euro zahlen. Das war für das Jahr 2007 noch richtig, da in dem dafür maßgebenden Jahr davor (2006) noch Versicherungspflicht wegen Kindererziehung vorgelegen hat. Nach Beendigung der Kindererziehungszeit wurde Ihre Frau als Hausfrau nur mittelbar zulagenberechtigt und Sie selber müssen dann auf der Grundlage Ihres Einkommens die entsprechenden Beiträge entrichten, damit Sie oder Ihre Frau in den Genuss der Zulagen kommen. Eine Möglichkeit für die Zukunft ist, dass Ihre Frau einen Minijob annimmt und dort auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Mit relativ geringen Beiträgen wird sie dann selber wieder versicherungspflichtig und in ihrer Person riesterrentenberechtigt. Dann würden auch wieder 60 Euro Jahresbeitrag in ihren Vertrag ausreichen, um die vollen Zulagen für sich und die Kinder zu erhalten.
Die gesetzliche Vorschriften dazu finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich für Sie sind hier vor allem die §§ 10a Abs. 1, 79, 82, 86 EStG.