Hallo Kaiser53,
unmittelbar riesterrentenberechtigt sind Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Bei einer Pflegetätigkeit, für die die Pflegekasse Pflichtbeiträge gezahlt hat, besteht also eine unmittelbare Berechtigung, selber einen Riestervertrag zu führen. Auf eine eigene Beitragszahlung (zur gesetzlichen Rentenversicherung) kommt es dabei nicht an. Wesentlich ist hier die Pflichtversicherung zur Rentenversicherung. Sollte die Pflegetätigkeit noch andauern, sind also 60 Euro Jahresbeitrag als Sockelbetrag zu entrichten, um die volle Förderung zu erhalten. Wichtig zu wissen ist dabei, dass eine Versicherungspflicht (hier Pflegetätigkeit) für ein Teil des Jahres, im Extremfall ein Tag, ausreicht, um die Riesterfähigkeit auszulösen.
Nach Ihrer Schilderung ist es also richtig, dass die ZfA für das Jahr 2006 die Bereitstellung der Zulagen widerrufen hat. Die gesetzliche Vorschriften dazu finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Maßgeblich für Sie sind hier die §§ 10a Abs. 1, 79, 82, 86 EStG.