Hallo Jana,
solange eine Rentenversicherungspflicht besteht, in Ihrem Fall bezug des Arbeitslosengeldes, sind Sie zulagenberechtigt.
Dies ist ebenso der Fall bei einem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. Bei einer teilweisen gehören Sie nicht zu dem zulagenberechtigten Personenkreis. Da Ihr Einkommen zur Berechnung des Mindesteigenbetrages herangezogen wird, wirkt sich der Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente auch darauf aus.
Genaue Zahlen können in diesem Forum nicht mitgetielt werden, wenden Sie sich dafür bitte an eine Auskunft und Beratungsstelle und fragen Sie nach einer Altersvorsorgeberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung