Ich schätze mal aufgrund Ihrer Angaben, dass Ihre Ehefrau nach der Erziehung der Kinder nicht mehr gearbeitet hat und sie sich dann mal beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet hat. Oder sind Ihr die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens abgelehnt worden?
Wäre dem letzteren der Fall (wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens) gäbe es die Möglichkeit über § 10a Absatz 1 Satz 3 EStG ( Einkommenssteuergesetz) doch Zulagenberechtigt zu sein. Am besten Sie klären bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger ab, ob der Zeitraum der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeit gewertet wird.
Sollte sich herausstellen was ich fast vermute, dass Ihre Frau nach der Kindererziehung nicht mehr gearbeitet hat, bzw. keinen Verdienst über dem des Minijobs hinaus (derzeit 400,-€ mtl.) hatte.
Dann als Tipp: Bei Ausübung eines Minijobs von der Aufstockung gebrauch machen. Durch diese Zuzahlung (Aufstockung) entstehen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Fazit: Darüber wäre Ihre Ehefrau dem förderberechtigten Personenkreis zugehörig und könnte bei Abschluss eines Riestervertrages und Zahlung des Mindesteigenbeitrages (bei Minijob wird es der Sockelbetrag von derzeit 60.-€ sein), die vollen Zulagen (Grundzulage u. Kinderzulagen) erhalten. Hinzu käme, da Sie selbst als Arzt dem Ärzteversorgungssystem angehören sind sie nicht dem förderberechtigten Personenkreis zugehörig aber sie könnten über die mittelbare Ehegattenförderung (Rucksackverfahren) und bei Abschluss eines eigenen Riestervertrages, ohne Zahlung eines Beitrages zur Riesterrente, die Grundzulage erhalten, die dann in Ihren Riestervertrag fließen würde.