Zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit der Begründung einer Förderberechtigung über die Erwerbstätigkeit.
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags (4% vom Vorjahreseinkommen begrenzt auf maximal 2.100 EUR abzüglich der zustehenden Zulagen) ist die Bruttorente maßgeblich. Hat der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch) Einnahmen nach § 86 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1-3 Einkommenssteuergesetz bezogen, sind diese Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.
Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Andere Zahlbeträge, wie zum Beispiel der Auffüllbetrag oder der Rentenzuschlag, zählen mit zum Bruttorentenbetrag. Leistungen aus einer Höherversicherung gehören zur Bruttorente.
Vermutlich reicht in Ihrem Fall die Zahlung des Sockelbetrags für die volle Förderung nicht aus. Setzen Sie sich daher mit ihrem Anbieter in Verbindung und passen Sie ggfs. den Beitrag an. Wenn Ihre Frau mittelbar förderberechtigt ist, reicht die Zahlung des Sockelbetrags in diesen Vertrag für die volle Förderung aus - vorausgesetzt Sie zahlen in Ihren eigenen Riestervertrag den erforderlichen Mindesteigenbeitrag ein.
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