Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag grundsätzlich die Summe der im Vorjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI ist. Bei Pflegepersonen werden fiktive Einnahmen für die geleistete Pflege zugrundegelegt. Diese errechnen sich aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße, der wiederum abhängig ist von dem Grad der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person sowie dem zeitlichen Pflegeaufwand (Nachzulesen in § 166 Abs. 2 SGB VI).