Unmittelbar zulageberechtigte Personen sind rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird, vollständig Erwerbsgeminderte oder Dienstunfähige. Bezieher von Anpassungsgeld/Kal zählen nicht zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis und können daher allenfalls mittelbar eine Zulagenberechtigung erwerben (vgl. Beitrag von ****).