Hallo Dietrich,
wer nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, sollte prüfen, ob er (noch) zum geförderten Personenkreis gehört. Wenn ihr Ehefrau nicht mehr zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört, fällt die Zulagenberechtigung weg.Wenn Sie mit ihrem Ehegatten gemeinsam Altersvorsorge betreiben, können Sie die Riester-Zulage je gesondert in Anspruch nehmen, wenn beide Ehegatten einen eigenen Riester-Vertrag geschlossen haben. Dabei steht die Grundzulage auch dann beiden Ehegatten zu, wenn nur einer förderberechtigt ist. Es genügt unter solchen Bedingungen, wenn nur der förderberechtigte Ehegatte Eigenbeiträge leistet und der nicht förderungsberechtigte Ehegatte mindestens einen Jahresbeitrag von mindestens 60 Euro („Sockelbeitrag“) zahlt.. Dieses so genannte „Huckepackprinzip“ gewährt somit dem nicht förderungsfähigen Ehegatten ebenfalls Zugang zur staatlichen Riester Zulage. Es besteht aber auch für ihre Ehefrau die Möglichkeit, den Vertrag ruhen , weiterführen oder auszahlen zu lassen . Nähere Erläuterungen hierzu kann ihnen der Anbieter geben.