Damit die Förderung nach der Riester Rente in Anspruch genommen werden kann, sind persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Dabei ist die Staatsangehörigkeit unbeachtlich.
Als begünstigte Person kommt in Betracht, wer
1. der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegt,
2. zum begünstigten Personenkreis gehört,
3. und förderbare Altersvorsorgebeiträge leistet.
Als Arbeitnehmer, der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt sind sie förderberechtigt.
Allerdings muss die Rente in Ihrer Auszahlungsphase auch nach deutschem Recht versteuert werden. Bei Verzug in das Ausland, z.B. nach Mexiko, wäre dies nicht mehr der Fall. In einem solchen Fall treten die Folgen schädlicher Verwendung ein.
Während der Laufzeit der Riester-Rente zahlen Sie selbst Beiträge ein, es kommen die Zulagen dazu, ggf. bekommen Sie eine weitere Steuerersparnis im Wege der Jahressteuererklärung und das gesparte Kapital wirft Zinsen/Erträge ab. Im Rahmen der schädlichen Verwendung sind die gewährten Zulagen und die Steuerersparnis zurück zu zahlen.
Es besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit den Rückzahlungsbetrag (Zulagen und Steuerermäßigungen) bis zum Beginn der Auszahlungsphase zu stunden, wenn keine vorzeitige Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen erfolgt.
Bei Beginn der Auszahlungsphase ist die Stundung auf Antrag des Zulagenberechtigten zu verlängern, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 % der Leistungen aus dem Altersvorsorgevermögen getilgt wird. Kleinstbetragsrenten können förderunschädlich abgefunden werden.
Ob sich der Abschluss einer Riester-Rente unter diesen Gesichtspunkten lohnt kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Fragen Sie Ihren Anbieter.