Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags für die Zulagenberechtigung für die Riesterrente sind sowohl die Brutto-Erwerbsminderungsrente, als auch das tatsächlich erzielte Entgelt in der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (nicht das fiktive Entgelt zur Ermittlung der Rentenansprüche) zu berücksichtigen.