Hallo Andrea,
als unmittelbar Zulageberechtigter müssen Sie Beiträge in Ihren privaten Altersvorsorgevertrag oder in eine geförderte betriebliche Altersversorgung einzahlen. Denn nur für die Jahre, in denen Sie Beiträge einzahlen, können Sie eine Zulage erhalten. Damit die Zulage in maximaler Höhe gezahlt wird, müssen Sie für jedes Jahr einen Beitrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe einzahlen (Mindesteigenbeitrag).
Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus einem festgelegten Prozentsatz der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen abzüglich der Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben begrenzt.
Sie müssen mindestens einen bestimmten Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zahlen,
· falls der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer ist als der Sockelbetrag oder
· falls Sie im Vorjahr kein positives Einkommen erzielt haben.
Ab 01.01.2005 beträgt der Sockelbetrag einheitlich EUR 60.
Natürlich können Sie auch mehr als den Mindesteigenbeitrag einzahlen, um Ihren persönlichen Vorsorgebedarf zu sichern. Dadurch erhalten Sie zwar keine höheren Zulagen, aber Sie erhöhen Ihr Altersvorsorgekapital und somit Ihre künftige Rentenleistung.
Die Zulage wird entsprechend gekürzt, wenn Sie einen geringeren Beitrag als den Mindesteigenbeitrag beziehungsweise den Sockelbetrag einzahlen.
Im Übrigen ist kein besonderer Nachweis dahingehend beizubringen, dass Sie im Vorjahr kein Einkommen erzielt haben.