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Experten-Antwort

riesterrente

von enerv29.05.2011 | 12:47
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3 Antworten

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Nach welchem Gehalt bemisst sich die Sparbetragsrechnung in der Freistelungsphase der Altersteilzeit?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

grundsätzlich ist bei der Riesterrente auf das Vorjahresentgelt abzustellen, welches im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet wurde. Bei der Altersteilzeit ist allerdings das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungsbetrag und Unterschiedsbetrag – maßgebend.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

8. Riesterrente – Beitrag von enerv

Hallo,

grundsätzlich ist bei der Riesterrente auf das Vorjahresentgelt abzustellen, welches im Rahmen des sozialrechtlichen Meldeverfahrens der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet wurde. Bei der Altersteilzeit ist allerdings das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungsbetrag und Unterschiedsbetrag – maßgebend.

Anmerkungen:

Nicht in allen Fällen gestaltet sich das Verfahren in der Praxis für den Riester-Sparer in Altersteilzeit einfach:

Der Arbeitgeber meldet nämlich am Jahresende der Rentenversicherung nur das insgesamt im Kalenderjahr gezahlte Entgelt einschließlich Aufstockungsbeiträgen und Unterschiedsbeträgen. Das tatsächliche „Altersteilzeit-Bruttoarbeitsentgelt“ kann der Jahresmeldung nicht ersehen werden. Die Zulagenstelle kann es damit auch nicht erkennen.

Das Einkommen wird damit regelmäßig zu hoch gemeldet, folglich der Eigenbeitrag für die Gewährung der Zulage von der Zulagenstelle zu hoch angesetzt.

Schlimm ist diese Tatsache für sich genommen allerdings nicht, denn wenn die 4% des gemeldeten Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage dienen führt dies immer dazu, dass der geleistete Eigenbeitrag höher ist, als es für die Zahlung der kompletten Zulage erforderlich wäre. Man spart mehr als man muss und die Zulage fließt in voller Höhe.

Gegebenenfalls Mitarbeit erforderlich!

In der Praxis kann man aber auch Wert darauf legen für den Erhalt der Riesterzulage auf keinen Fall mehr als die 4 % des notwendigen Mindesteigenbeitrages aufwenden zu wollen.

In diesem Fall muss der Riester-Sparer oder sein Riester-Anbieter die Zulagenstelle von der Existenz der laufenden Altersteilzeit in Kenntnis setzen. Ferner muss er vorab die Höhe des Jahresbrutto-Altersteilzeitentgelts ohne Aufstockungsbeträge und Hinzurechnungsbeträge anhand der monatlichen Verdienstabrechnungen selbst ermitteln, den Mindesteigenbeitrag berechnen und in den Vertrag einzahlen. Anschließend ist der Zulagenstelle entsprechend Mitteilung geben, damit die Riesterzulage korrekt festgesetzt wird.

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1 Antworten

Realistam 30.05.2011 | 15:17
Riester-Rente Der Markt versagt oder Maschmeyer-Rürupp haben inzwischen genug Geld. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/0,2828,765725,…
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