Hallo Frau Heling,
falls Ihre Tochter während des Minijobs den Aufstockungbetrag bezahlt, gehört sie zum unmittelbar geförderten Personenkreis und ist damit für das Jahr 2010 und 2011 förderberechtigt, d.h. sie bekommt die Zulagen für 2010 und 2011 wenn sie den Mindesteigenbeitrag (Sockelbeitrag) im jeweiligen Kalenderjahr bezahlt (60,-EUR pro Jahr). Dass sie im Jahr 2011 nur einen Pflichtbeitrag haben würde wäre unschädlich, da ein einziger Pflichtbeitrag ausreicht, damit man für dias jeweilige Jahr zum berechtigten Personenkreis gehört.
Ihr Mann würde weiterhin die Kinderzulage erhalten, solange sie Kindergeld für die Tochter bekommen.
Falls Ihre Tocheter im Jahr 2012 keinen Minijob findet, so kann sie den Riestervertrag ruhen lassen oder mit eigenen Beiträgen weiterführen. Sie würde dann aber keine Zulage erhalten, da sie nicht zum geförderten Personenkeris gehört, weil ja keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.