In der Sparphase ist das im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge angesammelte Altersvorsorgevermögen einschließlich Erträgen bereits aufgrund einer Regelung des Einkommenssteuergesetztes nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar. Sobald die Leistungen fließen, werden diese dem Arbeitseinkommen gleichgestellt und sind damit nur unter Beachtung von Pfändungsfreigrenzen pfändbar. Sofern Sie noch weiter Auskünfte hierzu wünschen, können Sie in der Broschürenreihe der Deutschen Rentenversicherung unter dem Titel "Privatvorsorge von A bis Z" weitere Antworten erhalten.
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