Die Förderung der sogenannten Riester-Rente erfolgt über Zulagen des Staates, die in Form einer Grundzulage (z.Zt. 114 €) und ggf. Kinderzulage (z.Zt. 138 €) auf einen abgeschlossenen Altersvorsorge-Vertrag eingezahlt werden. Diese Zulagen erhalten aber nur unmittelbar oder mittelbar förderberechtigte Personen.
Unmittelbar förderberechtigt sind u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte. Dazu zählen auch pflichtversicherte Selbständige wie z.B. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Da Sie beide zum unmittelbar berechtigten Personenkreis gehören, werden die erwähnten Zulagen nur dann gewährt, wenn beide einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben und auch jeder für sich einen bestimmten Eigenbeitrag aufbringt. Dieser errechnet sich aus einem Prozentsatz des jeweiligen Vorjahres-Bruttoentgelts (aktuell 3%) abzgl. der zustehenden Zulage(n).