Hallo Aprilia,
unmittelbar förderberechtigt sind auch Personen, die arbeitslos/ arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld II wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens ruht.
Die Agentur für Arbeit meldet diese Zeiten dem Rentenversicherungsträger. Hieraus entstehen zwar keine Zeiten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, für die Förderberechtigung bei Riesterverträgen gelten die Personen jedoch als gleichgestellte Personen, so dass eine unmittelbare Berechtigung vorliegt.
In einem solchen Fall müsste der Mindesteigenbeitrag gezahlt werden, damit die volle Zulage gezahlt werden kann.