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Zur Experten-Antwort springenZum förderberechtigten Personenkreis gehören auch Personen, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 3 EStG genannten inländischen Alterssicherungssysteme beziehen (ich gehe mal davon aus, dass so ein Fall hier vorliegt), wenn diese unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer in § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 3 EStG genannten Personengruppe angehörten, also wenn sie z. B. unmittelbar davor Beamte bzw. Empfänger von Amtsbezügen waren. Die Förderberechtigung besteht für die Dauer der Dienstunfähigkeit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei Beziehern einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ist die Erteilung einer Einwilligungserklärung gegenüber dem Dienstherrn.
Ein tatsächlicher Bezug der Versorgung wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht, aber die Versorgung aufgrund von Anrechnungsvorschriften nicht geleistet wird.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch an die Hotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (03381 21222324) oder an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden
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